Prostitution ist seit 1942 in der Schweiz legal. Sexarbeit, genauso wie das Betreiben von Bordellen, ist somit ein Beruf wie jeder andere. Doch viele Erotikbetriebe halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften. So auch eine 47-jährige Ukrainerin aus dem Kanton Schwyz. Laut Papieren ist sie zwar Sales Account Managerin und im Import/Export tätig. Inoffiziell ist sie allerdings Besitzerin zweier Puffs in Schindellegi und Richterswil. Auch Ende 2019 und Anfang 2020 soll sie Erotikdienste angeboten haben – obwohl dies während der Corona-Pandemie verboten war. Dafür musste sie sich nun vor Gericht verantworten.
Anonyme Meldungen veranlassen die Polizei im März 2020 dazu, eine Kontrolle im Etablissement durchzuführen, schreibt der «Bote der Urschweiz». Als die Beamten das Haus durchsuchen, finden sie nicht nur eine Sexarbeiterin, die sich im Küchenschrank versteckt hat, sondern erwischen auch einen Kunden mit einer weiteren Sexarbeiterin in flagranti.
Mehr zum Thema Prostitution
Liste an Straftaten
Doch damit nicht genug. Ohne Arbeitsbewilligung und mit gefälschten litauischen Identitätskarten sollen damals eine Ukrainerin (24), eine Rumänin (36) und eine weitere Ukrainerin (34) bei der Puffmutter gearbeitet haben. Damit hat sich die Bordellbetreiberin eine ganze Liste an Straftaten zuschulden kommen lassen.
Zudem soll die Bordellbesitzerin rund 50 Prozent der Einnahmen der Sexarbeiterinnen für sich beansprucht haben. Zwar habe sie ihnen unentgeltliche Unterkunft gewährt, aber als Puffmutter stets über ihre Arbeitszeiten verfügt, schreibt der «Bote der Urschweiz» weiter. Deshalb forderte die zuständige Staatsanwältin vor Gericht eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von elf Monaten und eine Busse von 2500 Franken. Ausserdem sollte sie zehn Jahre des Landes verwiesen werden.
Prozessual nicht verwendbar
Das Strafgericht des Kantons Schwyz sah das Ganze jedoch anders. Da die Behörden mit den Sexarbeiterinnen ohne die Anwesenheit der Bordellbesitzerin gesprochen haben, können jene Zeuginnenaussagen nun nicht im Prozess verwendet werden. Dies verstosse gegen das Konfrontations- und Teilnahmerecht der Angeklagten.
Somit muss das Strafgericht die Angeklagte im Hauptanklagepunkt mangels Beweisen freisprechen. Stattdessen könne man sie nur für die rechtswidrige Führung ihres Bordells während der Corona-Pandemie verurteilen. Damit verordnet das Strafgericht eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 40 Franken. Auf einen Landesverweis wird verzichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (mgf)