Einmalzahlung hat Tücken
Mit diesem Trick spart der Bund bei der 13. AHV-Rente

Ab 2026 soll die 13. AHV-Rente jeweils im Dezember fliessen. Doch die vorgeschlagene Regelung hat Tücken.
Publiziert: 04.06.2024 um 00:12 Uhr
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Aktualisiert: 06.06.2024 um 11:34 Uhr
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Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider will die 13. AHV-Rente rasch umsetzen.
Foto: keystone-sda.ch
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Ruedi StuderBundeshaus-Redaktor

Die 13. AHV-Rente wird 2026 zum ersten Mal ausbezahlt. Einmalig im Dezember, so schlägt es SP-Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider (60) in der Vernehmlassung vor. Anstatt die Altersrente monatlich um einen Zwölftel zu erhöhen, kommt die «Dreizehnte» also auf einen Schlag – quasi als Weihnachts-Zustupf für Seniorinnen und Senioren. Im Schnitt gut 1900 Franken hierzulande. Damit berücksichtigt Baume-Schneider eine Forderung der Motion von SVP-Ständerat Jakob Stark (65, TG), die am Dienstag in der kleinen Kammer behandelt wird.

Doch aufgepasst, die Einmalzahlung hat Tücken. Wer zu früh stirbt, geht leer aus – zumindest die Erben. Die Vorlage sieht nämlich vor, dass nur jene die 13. AHV-Rente erhalten, die im Dezember anspruchsberechtigt sind. Im Todesfall erlischt der Anspruch. «Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, welche zwischen den Monaten Januar bis November versterben, haben keinen Anspruch auf die Altersrente im Dezember und damit auch keinen Anspruch auf die 13. Altersrente», schreibt der Bundesrat dazu.

«Ohne Mehreinnahmen entstehen rasch grosse Defizite»
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Bundesrätin Baume-Schneider:«Ohne Mehreinnahmen entstehen rasch grosse Defizite»

Dass es bei der 13. AHV-Rente damit zu einer gewissen Ungleichbehandlung kommt, ist sich der Bund bewusst. Ziel der neuen Verfassungsbestimmung sei, die finanzielle Situation der Rentner zu verbessern und eine bessere Deckung ihres Existenzbedarfs zu ermöglichen, schreibt der Bundesrat dazu. «Nicht das Ziel ist es hingegen, die finanzielle Situation von Erben zu verbessern.» Damit unterscheidet sich das Prozedere auch von den Regelungen bei einem 13. Monatslohn im Arbeitsleben. Verstirbt ein Angestellter, haben die Erben pro rata temporis Anspruch auf den sogenannten Lohnnachgenuss.

135 Millionen eingespart

Umgekehrt setzt der Bund aber auf eine Pro-Rata-Regelung, wenn jemand unter dem Jahr pensioniert wird. Wer zum Beispiel erst ab Juli AHV bezieht, bekommt also auch nur eine halbe «Dreizehnte». Unter dem Strich sparen AHV und Bund mit der Sonderregelung Geld. «Durch die einmalige Auszahlung reduzieren sich die Kosten schätzungsweise um rund 135 Millionen Franken pro Jahr», so Markus Binder vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Trotz der Ungleichbehandlung hat Baume-Schneiders Vorschlag gute Chancen. Selbst die Initianten stören sich nicht gross daran. «Für den Gewerkschaftsbund ist es nicht notwendig, dass Erben rückwirkend einen Anspruch auf die 13. Rente erhalten», sagt SGB-Zentralsekretärin Gabriela Medici (38). Im Fokus stehe vielmehr die «rasche Einführung einer sozialen Finanzierung der 13. AHV-Rente».

Auch SP-Co-Chefin Mattea Meyer (36) unterstützt die Dezember-Lösung. «Zentral ist für uns, dass die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner gestärkt wird, die immer stärker durch die explodierenden Krankenkassenprämien und Mieten belastet werden.»

Und Grünen-Nationalrätin Katharina Prelicz-Huber (64, ZH) meint: «Die 13. AHV-Rente war nie für die Erben gedacht, sondern um faire Renten für die Lebenden zu erhalten.» Fast gleich tönt es bei SVP-Mann Stark: «Die 13. AHV-Rente ist für die Bedürfnisse der Rentnerinnen und Rentner gedacht – und nicht für deren Erben.»

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