Von Säule 3a bis Pensionskassen-Gelder
Die ungeahnten Folgen der 13. AHV-Rente

Die 13. AHV-Rente wird im Jahr 2026 Realität. Dabei gibt es einige Auswirkungen für die 2. und 3. Säule, die erst ansatzweise geklärt sind.
Publiziert: 06.04.2024 um 15:12 Uhr
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Aktualisiert: 11.04.2024 um 13:16 Uhr
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Gewerkschaftschef Pierre-Yves Maillard: Grosser Jubel nach dem Ja zur 13. AHV-Rente am 3. März 2024.
Foto: Keystone
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Manuel Boeck
Cash

Die Initiative für die Einführung einer 13. AHV-Rente wurde am 3. März von Volk und Ständen deutlich angenommen. Geht alles nach Plan, erhalten Rentnerinnen und Rentner ab 2026 aus der 1. Säule eine Auszahlungserhöhung um 8,33 Prozent. Die Auszahlung wird laut Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider tendenziell Ende Jahr vorgenommen.

Eine alleinstehende Person erhält derzeit im besten Fall die AHV-Maximalrente von 29'400 Franken pro Jahr beziehungsweise 2450 Franken pro Monat. Ab 2026 würden Alleinstehende einen Zuschlag von 2450 Franken pro Jahr beziehungsweise 204 Franken pro Monat erhalten – insgesamt also 31'850 Franken pro Jahr.

Artikel von «Cash.ch»

Dieser Artikel wurde erstmals auf «Cash.ch» publiziert. Weitere spannende Artikel findest du auf www.cash.ch.

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Dabei unberücksichtigt ist die Tatsache, dass die AHV-Renten ab 2025 wegen der Teuerung ohnehin aufgrund des Mischindex erhöht werden. Dieser entspricht dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex und wird in der Regel alle zwei Jahre für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung verwendet. 

Mehr Einkommen, mehr Steuern

Die Erhöhung der AHV-Rente hat Effekte, die noch immer unterschätzt werden: So werden die Einkommen der Rentner steigen, während die Abzüge in der Steuererklärung unverändert bleiben. «Das bedeutet, dass das steuerbare Einkommen der Rentner zunimmt und somit ihre Steuerbelastung steigt», sagt Pius Baumgartner, Steuerexperte von PensExpert, gegenüber cash.ch.

Der Effekt wird aber nicht gross ins Gewicht fallen und trifft nur einen spezifischen Personenkreis. «Rentner mit bereits hohen Einkommen, Renten oder hohen Wertpapiererträgen werden aufgrund der höheren Steuerprogression stärker belastet», erklärt Andreas Lichtensteiger, Vorsorgeexperte und Geschäftsführer von VermögensPartner. Ihnen bleibt somit unter dem Strich weniger von der 13. AHV-Rente übrig, da sie höhere Steuern abgeben müssen.

Da die Steuern je nach Kanton und Gemeinde stark unterschiedlich sind, könnte bei einem Umzug auch die Steuerbelastung auf der 13. AHV Rente tiefer ausfallen. In Zahlen ausgedrückt: Abhängig vom restlichen Einkommen kann die zusätzliche Steuerbelastung für Rentner 33 Prozent betragen, wie dies anhand des Spitzen-Grenzsteuersatzes im Kanton Luzern (Stadt Luzern) der Fall ist. Der Kanton Zürich hat beispielsweise auf Basis des Hauptortes einen Spitzen-Grenzsteuersatz von rund 41 Prozent, der Kanton Bern rund 43 Prozent. 

Freuen wird die zusätzliche AHV-Rente daher nicht bloss die Renten-Bezüger, sondern auch den Staat, der mit Mehreinnahmen auf Gemeinde- und Kantonsebene rechnen kann. 

Säule 3a-Maximalbetrag steigt wohl ebenfalls

Steuerliche Aspekte sind eine Sache, jedoch haben diverse Kennzahlen bei den Sozialversicherungen eine Abhängigkeit von der maximal möglichen AHV-Rente. Es geht um steuerliche Abzüge, das zukünftige Renteneinkommen von Erwerbstätigen, um die Bedeutung der einzelnen Säulen in der Schweizer Altersvorsorge. Wenn also die 13. AHV-Renten ab dem Jahr 2026 ausgezahlt werden, sollte dies laut PensExpert auch Auswirkungen auf bedeutende Kennzahlen haben – auch wenn die genaue Umsetzung derzeit noch nicht bekannt ist.

Etwa zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung spart in der Säule 3a, die auf Freiwilligkeit beruht. Das Guthaben ist – bis auf wenige Ausnahmeregelungen – fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter gebunden, dafür gibt es einen jährlichen Steuervorteil für die Einzahlungen. Der Maximalbeitrag für Angestellte mit einer Pensionskasse beträgt derzeit 7056 Franken, was 24 Prozent der AHV-Maximalrente entspricht. Neu wären dies laut Daten von PensExpert 7644 Franken, also 24 Prozent von 31'850 Franken. Der Maximalbeitrag für Selbstständige steigt ebenfalls: von 35'280 auf 38'220 Franken.

*Die 2. Säule wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geregelt. **Bei den vorliegenden Berechnungen wird davon ausgegangen, dass die 13. AHV-Rente bei der Berechnung der Kennzahlen berücksichtigt wird. Zudem ist die zu erwartende Anpassung der AHV-Altersrenten an die Teuerung per 2025 in den obigen Zahlen noch nicht berücksichtigt. 


Sozialversicherungs-Kennzahlen und Grenzbeträge 2024 Sozialversicherungs-Kennzahlen und Grenzbeträge nach Einführung der 13. AHV-Rente
Maximalbetrag Säule 3a (mit PK-Anschluss) 7056 Franken7644 Franken
Maximalbetrag Säule 3a (Selbständige) 35'280 Franken38'220 Franken
Grenze 1e-Sparpläne 132'300 Franken143'325 Franken
BVG-Koordinationsabzug 25'725 Franken27'869 Franken
Koordinierter BVG-Lohn 62'475 Franken67'681 Franken
BVG-Eintrittsschwelle 22'050 Franken23'888 Franken

Wenn die Sozialversicherungskennzahlen aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente angepasst werden, gibt es eine Erhöhung der maximalen Beiträge, welche an die Säule 3a geleistet werden können. Es profitieren aber nur diejenigen Steuerpflichtigen, die effektiv auch den maximalen Beitrag in die Säule 3a einzahlen – was man nach Möglichkeit jährlich tun sollte, aber meist nur für einkommensstarke Personen infrage kommt. 

BVG-Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge

Eine grössere Problemzone tut sich indessen bei den Leistungen der 2. Säule auf. Diese könnten wegen der 13. AHV-Rente sinken. Das hängt mit der Berechnung des BVG-Koordinationsabzugs zusammen, bei dem die inflationsbedingten Anpassungen der Altersrenten bis 2025 noch nicht berücksichtigt sind. Der Abzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente.

Bei einer höheren AHV-Rente würde der Koordinationsabzug von 25'725 auf 27'869 Franken erhöht. Bei PK-Versicherungslösungen, die relativ häufig nur das AHV-Gehalt abzüglich des Koordinationsabzugs versichern, würde der versicherte Lohn und damit die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden sinken.

«Durch eine allfällige Reduktion des versicherten Lohnes sinken auch die Sparbeiträge. Dies führt letztlich zu tieferen zukünftigen Leistungen aus der 2. Säule. Die konkreten Folgen, nämlich Leistungseinbussen, dürften bei einer Person, die kurz vor der Pensionierung steht, eher vernachlässigbar sein», sagt Pius Baumgartner, Steuerexperte bei PensExpert. Bei jüngeren Personen, welche noch länger in der 2. Säule versichert sein werden, können die Leistungseinbusse aber signifikant ausfallen.

Generationenkonflikt

Für viele Vorsorgeexperten ist klar, dass mit der 13. AHV-Rente die Umverteilung von Jung zu Alt zunehmen wird und mit dem angepassten BVG-Koordinationsabzug weiter steigen könnte. Und durch die geringeren Beiträge dürfte das Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Gewinn der Unternehmen steigen, was zusätzlichen Steuereinnahmen für die öffentliche Hand als Konsequenz hat. Diese Mehreinnahmen könnten teilweise kompensiert werden, da auch die maximalen Beiträge zur Säule 3a steigen und voraussichtlich von vielen Arbeitnehmenden voll ausgeschöpft werden. 

1e-Sparpläne in der zweiten Säule ermöglichen es gut verdienenden Angestellten wiederum, selbst zu bestimmen, wie ihr Vorsorgeguthaben auf versicherten Lohnteilen über 132'300 Franken investiert wird. Sie können die Anlagestrategie an ihren persönlichen Anlagehorizont und ihre Risikofähigkeit anpassen und somit die Rendite ihrer Vorsorgegelder nachhaltig optimieren. Bei der neuen Regelung wäre der Einstieg bei 143'325 Franken. Aber auch die BVG-Eintrittsschwelle – Mindestlohn für obligatorische Versicherung – oder der maximal versicherte Lohn könnte angehoben werden.

Die 13. AHV-Rente bedeutet grundsätzlich mehr Geld für Rentner, aber auch höhere Einkommenssteuern für Rentner – sofern es keine entsprechenden Anpassungen im Steuergesetz gibt. Ob die 13. AHV-Rente auch bei der Berechnung der Sozialversicherungskennzahlen berücksichtigt wird, ist nicht sicher. Bislang wurde dies noch nicht kommuniziert. Falls die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) ebenfalls angenommen wird, stehen weitere Änderungen an. 

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