Glücklicherweise hat der Gesetzgeber daran gedacht und Privilegien für den sogenannten Güterumschlag vorgesehen. Wenn du keine böse Überraschung erleben möchtest, solltest du ein paar Dinge beachten.
Das Wichtigste zuerst: Für das Ein- und Ausladen der Möbel und Kisten musst du die vorhandenen Parkfelder benützen und dabei die geltenden Parkzeitbeschränkungen einhalten. Benutzt du ein Parkfeld in der blauen Zone, ist die Parkkarte korrekt einzustellen und bei gebührenpflichtigen Parkplätzen sind die Gebühren zu entrichten.
Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.
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Zügelst du nur ein Zimmer, könnte eine Stunde in der blauen Zone für den Güterumschlag genügen. Und auch wenn es länger dauern sollte: Das Nachjustieren der Parkkarte oder das Nachzahlen ist trotzdem verboten.
Das Bundesgericht lässt Gnade walten
Es hat im Entscheid (6B_212/2010) festgehalten, der Güterumschlag dürfe über die zulässige Parkzeit verlängert werden, soweit dies notwendig ist. Wer jetzt an eine wohlverdiente Znünipause denkt, liegt aber falsch: Der Güterumschlag hat stets zügig zu erfolgen.
Zudem sollte man – wo das möglich ist – vorgängig eine polizeiliche Spezialbewilligung einholen. Mit einer solchen polizeilichen Spezialbewilligung kannst du problemlos Parkfelder reservieren und beschildern (lassen) und ohne Zeitdruck zügeln. Hier findest du ein paar Beispiele, wie du Parkflächen sperren lassen kannst oder Bewilligungen für deinen Umzug erhältst:
Ein- und Ausladen auf dem Trottoir oder im Parkverbot: Erlaubt?
Das Gesetz erlaubt die Benutzung des Trottoirs für den Güterumschlag ausdrücklich. Du darfst also deinen Kombi oder Lieferwagen auf dem Trottoir beladen oder entladen, sofern für die Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 Meter breiter Raum frei bleibt. Und auch bei signalisierten Parkverboten ist der Güterumschlag erlaubt, da dieser ja eben gerade kein Parkieren darstellt. Wichtig ist dabei, dass du mit deinem Fahrzeug direkt nach dem Beladen oder Entladen wegfährst.
Was gilt bei Halteverboten?
Sowohl im signalisierten Halteverbot als auch in generellen Halteverboten ist der Güterumschlag nicht erlaubt. Eine Auflistung genereller Halteverbote findest du in Art. 18 der Verkehrsregelnverordnung. Grosses Pech hast du, wenn deine alte oder neue Wohnung an einer Strasse mit einer Sicherheitslinie liegt. Beträgt die Breite für die Durchfahrt weniger als drei Meter, ist der Güterumschlag nicht erlaubt.
Was solltest du beim Güterumschlag noch beachten?
Dort wo du den Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse erledigen kannst, unbedingt darauf achten, dass du andere Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer nicht behinderst und die Ladetätigkeit ohne Verzug beendest. Wenn du beim Güterumschlag nicht darum herumkommst an einer Stelle zu halten, wo der Verkehr gefährdet werden könnte, musst du ein Pannensignal oder einen Warnposten aufstellen.
Weitere Aufreger zum Thema Parkieren findest du übrigens beim «Beobachter»:
Immer Ärger beim Parkieren.
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