Sofern es sich um eine öffentliche Strasse handelt, ist das Gemeinwesen – also Bund, Kantone und Gemeinden – für die Schneeräumung zuständig. Klar ist, dass nicht alle Strassen, Wege und Trottoirs gleichzeitig und im gleichen Umfang von Schnee und Eis befreit werden können und eine zeitliche Staffelung sowie Priorisierung bei der Räumung unumgänglich sind. Ausschlaggebend ist bei der Beurteilung das jeweilige Gefahrenpotenzial.
Auf Autobahnen gilt der höchste Leistungsstandard, die sogenannte «Schwarzräumung». Diese beinhaltet die komplette Schneeräumung und Massnahmen gegen Bildung von Schneeglätte. Anders sieht es auf Strecken ausserorts aus; hier gilt grundsätzlich keine Streupflicht. Es genügt, gefährliche Abschnitte innert angemessener Frist befahrbar zu machen – und innerorts stehen nicht die Bedürfnisse der Autofahrenden, sondern die der Fussgängerinnen und Fussgänger im Zentrum.
Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.
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Müssen auch Privatstrassen von Schnee und Eis befreit werden? Es gibt zwar kein schweizweit geltendes Gesetz, das einen verpflichtet, Privatstrassen von Schnee und Eis zu befreien. Trotzdem lohnt es sich, rechtzeitig für die Schneeräumung aufzustehen. Sollten beispielsweise Pöstler oder Mieterin auf dem vereisten Grundstück verunfallen, haftet der Besitzer gleich wie das Gemeinwesen für entstandene Schäden. Das kann schnell teuer werden.
Schadenersatz nach Schleuderunfall auf öffentlicher Strasse?
Wie die Privaten haften auch die Eigentümer von öffentlichen Strassen, gestützt auf die Werkeigentümerhaftung. Doch aufgepasst: In der Praxis wird immer der Einzelfall angeschaut, und oft resultiert eine geteilte Haftung. Wenn sich auf einer schneebedeckten öffentlichen Strasse ein Unfall ereignet, wird einerseits geprüft, inwiefern das Gemeinwesen – in Anbetracht der finanziellen Möglichkeiten – bei der Schneeräumung die Sorgfaltspflichten missachtet hat. Andererseits wird berücksichtigt, ob die Fahrweise der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers den Strassenverhältnissen angepasst war. Mit anderen Worten: Bei Wintereinbruch kommt es nicht nur auf den Räumungsdienst, sondern auch auf die Selbstverantwortung der Strassenbenützerinnen und -benützer an.
Selbstverantwortung gilt übrigens nicht nur für Autofahrerinnen und Fahrer, sondern auch für alle, die zu Fuss unterwegs sind. Laut Bundesgericht darf von Letzteren das Tragen einer angemessenen Winterbekleidung verlangt werden.
Fazit: Auch wenn das Gemeinwesen für die Schneeräumung auf öffentlichen Strassen und Plätzen verantwortlich ist, muss es nur in seltenen Fällen haften. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst – bleib besser zu Hause.
Inwiefern du als Mieter oder als Stockwerkeigentümerin zur Schaufel greifen musst, erfährst du in diesem Beobachter-Artikel.
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