«Ich habe mein Auto auf einem privaten Areal abgestellt, ohne dass es jemandem in die Quere gekommen wäre. Trotzdem liess der Grundeigentümer den Wagen abschleppen. Zurückerhalten habe ich diesen erst wieder, nachdem ich der Abschleppfirma 700 Franken bezahlt habe. War dieses Vorgehen in Ordnung, oder kann ich nachträglich noch etwas unternehmen?»
Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.
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Die Rechtslage rund ums Abschleppen auf Privatgrund ist umstritten: Es gibt einige Juristen, die die Meinung vertreten, Autos von Parksündern dürften sofort abgeschleppt werden, selbst wenn sie nicht stören. Sie stützen sich dabei auf den Besitzesschutz im Zivilgesetzbuch ab, der ein sofortiges Vorgehen verlangt.
Wir Beraterinnen und Berater beim «Beobachter» raten nach wie vor von Wildwestmethoden ab, denn zu eigenmächtiges oder übertriebenes Vorgehen kann sich zum Bumerang entwickeln – insbesondere dann, wenn sich die Fahrerin des abgeschleppten Autos gegenüber dem Abschleppdienst weigert, die Kosten zu übernehmen.
Eigenes Auto abgeschleppt – was tun?
Das heisst: Da der Grundeigentümer – und nicht du – den Abschleppauftrag erteilt hat, schuldet eigentlich er der Firma die Abschleppkosten. Du hättest die Bezahlung der 700 Franken also verweigern können, dann hätte der Grundeigentümer die bezahlten Kosten von dir zurückverlangen müssen.
Da sein eigenes Verhalten gemäss deiner Schilderungen unverhältnismässig war, hätte zumindest ein gewisses Risiko bestanden, dass er mit seiner Schadenersatzforderung nicht durchgekommen wäre. Oder vielleicht hätte er es gar nicht erst darauf ankommen lassen. Da du die 700 Franken bereits bezahlt hast, ist dieser Zug leider abgefahren. Es macht kaum Sinn, die Bezahlung auf dem Rechtsweg zurückzufordern.
Dürfen Abschleppfirmen die Freigabe bis zur Bezahlung verweigern?
Wie du schildern viele Ratsuchende an unserem Beratungstelefon, dass Abschleppfirmen abgeschleppte Fahrzeuge erst wieder freigegeben haben, nachdem die Parksünder die Abschleppkosten von mehreren hundert Franken sofort in bar oder per Kreditkarte bezahlt haben.
Nach Meinung einiger Gerichte stellt dieses Vorgehen eine strafbare Nötigung dar – insbesondere dann, wenn die Firmen nicht von sich aus die Möglichkeit anbieten, die Kosten per Rechnung zu begleichen. Von daher könntest du nachträglich Strafanzeige gegen die Firma erstatten, die dein Auto abgeschleppt hat. Damit drohen – mit dem Ziel, dein Geld zurückzuerhalten –, solltest du allerdings nicht, denn auch dieses Verhalten kann als strafbare Nötigung gelten.
Stelle auch du unseren Verkehrsspezialisten eine Frage! Was musst du wissen, um sicher durch die kalte Jahreszeit zu kommen? Ob du zu Fuss, mit dem Velo, dem Motorrad oder im Auto unterwegs bist: Stelle uns deine Frage gleich hier im Formular, und mit etwas Glück wird sie schon bald beantwortet.