«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»
Parkieren auf Privatgrund: «Muss ich die Busse bezahlen?»

Im Format «Rechtsvortritt» von Blick und «Beobachter» beantworten die Strassenverkehrs-Spezialisten Monika Huber und Daniel Leiser die Fragen aus der Blick-Community.
Publiziert: 19.01.2022 um 16:06 Uhr
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Aktualisiert: 09.02.2022 um 17:13 Uhr
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Muss ich die Parkbusse bezahlen, wenn mein Auto ausserhalb der Betriebszeiten kurz auf einem privaten Firmenparkplatz steht?
Foto: Shutterstock/Paul Seewer
Monika Huber und Daniel Leiser

«Ich habe ausserhalb der Besuchszeiten kurz auf einem Kundenparkplatz parkiert. Bei meiner Rückkehr klemmte bereits eine Rechnung einer privaten Sicherheitsfirma über 50 Franken unter dem Scheibenwischer. Dazu der Hinweis, dass die Firma nur bei fristgemässer Überweisung dieses Betrags von einer Verzeigung aufgrund der Verbotstafel absehen würde. Dürfen sie das überhaupt? Und muss ich diese Busse wirklich bezahlen?»

«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»

Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.

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Das Wichtigste zuerst: Das Strafmonopol liegt beim Staat; nur er beziehungsweise seine Behörden und Beamtinnen dürfen Bussen aussprechen. Dementsprechend handelt es sich bei den 50 Franken, die du bezahlen sollst, nicht um eine Busse, sondern um eine sogenannte Umtriebsentschädigung. Damit macht die Sicherheitsfirma ihren Überwachungsaufwand direkt bei dir als Verursacher oder Verursacherin geltend.

Diese Vorgehensweise ist im Beobachter-Beratungszentrum ein Dauerbrenner: Häufig soll die Umtriebsentschädigung überwiesen, bar in einem Umschlag geschickt oder in einen Kasten geworfen werden. Zudem drohen viele private Sicherheitsfirmen den ertappten Parksündern – wie vorliegend – mit einer Verzeigung, falls die verlangte Entschädigung nicht fristgemäss bezahlt wird. Eine solche «Aufforderung» stellt gemäss Bundesgericht keine strafbare Nötigung dar. Voraussetzung ist, dass der verlangte Betrag nicht offensichtlich überrissen ist, was bei den von dir verlangten 50 Franken kaum der Fall sein dürfte.

Im Zweifelsfall besser bezahlen?

Trotzdem ist das Vorgehen der Sicherheitsfirma nicht ganz lupenrein: Im Streitfall müsste sie beweisen, dass durch dein Falschparkieren tatsächlich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darauf ankommen lassen würden wir es aber nicht, denn gemäss deinen Schilderungen hast du – auch wenn es kleinlich sein mag – gegen ein richterliches Verbot auf privatem Boden verstossen. Du müsstest im Falle einer Verzeigung mit einer richtigen Busse plus Gebühren von insgesamt mehreren hundert Franken rechnen. Die 50 Franken Umtriebsentschädigung sind somit klar das kleinere Übel.

Stelle auch du unseren Verkehrsspezialisten eine Frage! Was musst du wissen, um sicher durch die kalte Jahreszeit zu kommen? Ob du zu Fuss, mit dem Velo, dem Motorrad oder im Auto unterwegs bist: Stelle uns deine Frage gleich hier im Formular, und mit etwas Glück wird sie schon bald beantwortet.

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