Sonst drohen hohe Bussen
Diese Regeln und Gesetze sollten Hausbesitzer kennen

Auch wer Eigenheimbesitzer ist, kann auf seinem Grundstück nicht schalten und walten wie es ihm passt. Unter Umständen drohen selbst bei vermeintlichen Bagatellen hohe Bussen.
Publiziert: 03.09.2023 um 10:00 Uhr
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Aktualisiert: 03.09.2023 um 11:54 Uhr
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Wer einen Baum im Garten fällen möchte, sollte sich im voraus bei seiner Gemeinde über das Vorgehen und die rechtlichen Grundlagen informieren. Der Baumschutz in der Schweiz ist im kantonalen und kommunalen Recht angesiedelt, ohne allgemeingültiges Gesetz.
Foto: Shutterstock
Corine Turrini Flury

Manchmal sind es ganz alltägliche Dinge und Banalitäten, die zu Ärger führen. Im schlimmsten Fall machen sich Hausbesitzer strafbar und handeln sich teure Bussen ein, ohne dass eine böse Absicht dahinter war.

Kaum jemand rechnet damit, dass die Reinigung des Autos auf dem eigenen Vorplatz der Garage nur bedingt erlaubt ist oder dass das Vernichten von Unkraut auf der Terrasse mit Mitteln, die im Handel erhältlich sind, verboten ist.

Das sollten Haus- und Gartenbesitzer darum unbedingt wissen, um Kosten und Ärger zu vermeiden: 

Autowäsche vor dem Haus

Am freien Samstag noch kurz das verschmutzte Auto auf seinem Vorplatz waschen, klingt praktisch. Allerdings gibt es Einschränkungen, wo, wie und wann das erlaubt ist. Das gilt auch auf dem eigenen Grundstück. Geregelt sind die Vorgaben im Gewässerschutzgesetz. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Busse. Im Zweifelsfall sollte im Vorfeld daher bei der Wohngemeinde nachgefragt werden.

Bäume fällen

Ebenfalls überraschen dürfte, dass nicht jeder Baum im eigenen Garten beliebig gefällt werden darf. Auch hier ist es ratsam, sich im Voraus bei der Gemeinde über die Randbedingungen der Baumschutzverordnung zu informieren.

Der Baumschutz in der Schweiz ist im kantonalen und kommunalen Recht angesiedelt, ohne allgemeingültiges Gesetz. Die rechtliche Situation kann daher je nach Gemeinde unterschiedlich aussehen.

Nicht selten dürfen Bäume nur mit Genehmigung der Bauverwaltung gefällt werden. Ausschlaggebend für die Fallgenehmigung ist unter anderem der Standort des Baumes, dessen Stammdurchmesser und die Baumhöhe. Gar nicht erlaubt ist das Baumfällen beispielsweise während der Nist- und Brutzeit vom Anfang März bis Ende September. 

Feuern im eigenen Garten

Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden einzig trockene, natürliche Abfälle aus Wald, Feld und Garten, sofern dabei nur wenig Rauch entsteht. Aber auch das ist nicht jederzeit erlaubt.

Im Kanton Zürich sind solche Feuer nur in den Monaten März bis Oktober zugelassen. Von November bis Februar ist die Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Kanton Zürich verboten. Erlaubt dagegen sind Grill- und Brauchtumsfeuer. 

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Anwendungsverbot für Herbizide

Wer dem Unkraut auf Gehwegen oder der Terrasse den Garaus machen möchte, sollte sich beim Kauf und der Verwendung von Unkrautvertilgungsmittel genau informieren.

Was viele Eigenheimbesitzer nicht wissen: Seit 2001 besteht in der Schweiz zum Schutz des Grund- und Trinkwassers ein generelles Anwendungsverbot für Herbizide auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, weil die Substanzen dort leicht abgewaschen werden und in die Gewässer gelangen.

Die Verwendung von Herbiziden ist gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) nicht nur dort verboten, sondern auch auf Dächern, Terrassen und auf Lagerplätzen.

Teuer kam die Verwendung von Herbiziden eine Abwartin zu stehen, wie das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» berichtete. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 3000 Franken und einer Busse von 600 Franken verurteilt.

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