Seit Sommer 2020 gilt eine Maskenpflicht in Zug, Bus, Schiff und Tram. Das passt nicht allen. Eine Gruppe Skeptiker versuchte, die Tragepflicht vor Gericht zu kippen, scheiterte damit aber in allen Punkten. Das Bundesverwaltungsgericht lässt keinen Zweifel am Agieren des Bundes. Sieger ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Als Verlierer zurückbleiben die 396 Privatpersonen, die erfolglos gegen die Maskenpflicht opponiert haben. Sie forderten zunächst, dass das BAG sie von der Tragepflicht entbinde. Als das BAG das ablehnte, gelangten sie an das Bundesverwaltungsgericht – und unterlagen. Sie bleiben auf Kosten von 8000 Franken sitzen.
29 Seiten hat das Urteil, das heute Freitag publiziert wurde. Es setzt sich in grossen Teilen mit der Frage auseinander, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zuständig ist für die Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung. Es hält aber auch klar fest, dass die Kläger nicht darlegen konnten, warum ihre vermeintliche Freiheit höher zu gewichten sei als der Schutz der allgemeinen Gesundheit.
Pilzinfektion wegen Maske
«Die Beschwerdeführenden konnten keine auf sie persönlich bezogenen, individuellen Gründe für eine Entbindung von der Maskentragpflicht vorbringen», schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem Communiqué.
«Sie stellen vielmehr in allgemeiner Weise den Nutzen der Maskentragpflicht infrage und heben die mit dieser Pflicht verbundenen Beeinträchtigungen hervor.»
Die Maskengegner führten unter anderem ins Feld, die Tragepflicht verstosse gegen ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Tragen könne «je nach mentaler Verfassung, medizinischer Konstitution des Maskenträgers und den konkreten Umständen zu Sauerstoffmangel, Kopfweh, Beklemmungsgefühlen oder sogar zu Infektionen mit Keimen und Pilzen führen».
Fraglicher Nutzen der Maske
Einige Beschwerdeführer, heisst es in der Begründung der Klage, hätten das schon mehrfach erlebt. Sie reden von Kopfweh und leichtem Schwindelgefühl. Die Maske erschwere ausserdem die Kommunikation mit anderen Menschen und schaffe Abstand, wenn nicht sogar Misstrauen.
Unterm Strich, so die Kläger, betreffe die Maskenpflicht ihren höchstpersönlichen Bereich und stelle einen Eingriff in ihre körperliche und geistige Unversehrtheit dar, der völlig unverhältnismässig sei. Denn der Nutzen der Maskenpflicht sei alles andere als erwiesen.
Keines dieser Argumente überzeugte. Das Urteil kann jetzt noch an die nächste Instanz weitergezogen werden. Die SBB kehren derweil langsam zurück zur Normalität – mit Maskenpflicht. (ise)