Auf einen Blick
- Höhere Entschädigungsgrenzen für Passagiere ab 28. Dezember
- Erhöhung reflektiert Inflation der letzten 5 Jahre
- Neuer Höchstbetrag für Tod oder Körperverletzung: Rund 176'000 Franken
- Bei Verspätungen bei Personenbeförderung neu 7300 Franken, für verlorenes Gepäck 1760 Franken
- Obergrenzen entfallen bei grobfahrlässigem Verhalten der Airline
Manchmal sorgt Fliegen für richtig Ärger. Etwa, wenn das Gepäck beschädigt wird oder verloren geht. Oder bei einer riesigen Verspätung.
Immerhin können Flugpassagiere in solchen Fällen bald von höheren Entschädigungsgrenzen profitieren. Diese sind im «Montrealer Übereinkommen» festgehalten, das Haftungsfragen im zivilen Flugverkehr regelt und in 140 Staaten – darunter der Schweiz – in Kraft ist. Wie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ankündigt, werden die darin festgelegten Haftungsgrenzen für Tod oder Körperverletzung, Verspätung, Gepäck- und Fracht-Verlust am 28. Dezember erhöht.
Die Preisanpassung soll die Inflation über die vergangenen 5 Jahre reflektieren, wie «Aerotelegraph» festhält. Ausgedrückt wird die Haftungsobergrenze in sogenannten «Sonderziehungsrechten» (SZR). Das ist eine vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Rechnungseinheit, die sich verändern kann. Am 25. Oktober beispielsweise entsprach 1 SZR genau 1.1628 Franken.
Höhere Entschädigung reflektiert die Inflation
Neu wird der Höchstbetrag für Tod oder Körperverletzung – etwa im Falle eines Absturzes – von zuvor 128'821 SZR auf 151'880 SZR angehoben. Das entspricht einer Erhöhung um fast 18 Prozent und aktuell etwa 176'606 Franken. Vor zwanzig Jahren gab es als Entschädigung «nur» 100'000 SZR.
Auch die anderen Höchstbeträge werden um rund 18 Prozent angehoben. Für Verspätungen bei der Personenbeförderung neu auf 6303 SZR oder etwa 7330 Franken. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck steigt der Höchstbetrag auf 1519 SZR, also 1766 Franken. Handelt es sich um Fracht, fallen neu 26 SZR (etwa 30 Franken) pro Kilo an.
Theoretisch können die Obergrenzen auch entfallen. Nämlich, wenn das Verhalten der Airline eindeutig zum Schadenseintritt beigetragen hat, durch «vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung».
Achtung: Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich wohlgemerkt um «Obergrenzen» und nicht um automatisch ausbezahlte Beträge. Die Anpassung der Höhe soll aber mehr Sicherheit bieten, da die auch für Passagiere gestiegenen Kosten darin reflektiert sind.