Am 7. März verspätete sich ein Flug der Edelweiss von Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Zürich um satte 12 Stunden. Grund: ein technischer Defekt. Blick-Leser Thomas Hassler (57) war unter den betroffenen Passagieren. «Am Flughafen haben sie uns Zettel verteilt, auf denen unsere Passagierrechte aufgelistet waren», sagt er. Dazu 20-Dollar-Gutscheine für die Verpflegung. Das wars. «Es herrschten jedoch chaotische Zustände», so Hassler.
Zurück in der Schweiz wollte er Genugtuung. Die Passagierrechte sind in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 vermerkt. Sie regelt, welche Entschädigung Fluggesellschaften bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung bis zu drei Jahre rückwirkend zahlen müssen. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung forderte Hassler die ihm potenziell zustehenden 600 Franken Entschädigung über das Flugpassagierrechts-Portal cancelled.ch zurück.
Edelweiss wies jedoch die Forderung nach einer Entschädigungszahlung in einem Schreiben, das Blick vorliegt, ab. Die Schweizer Ferienfluggesellschaft sei ihren Grundpflichten nachgekommen, habe vor Ort Unterstützungsleistungen angeboten und sich bereit gezeigt, allfällige Kosten für Verpflegung vor Ort zu übernehmen. Die Swiss-Schwester argumentiert, dass «Urteile des Europäischen Gerichtshofs nur in der EU uneingeschränkt zur Geltung gelangen, während sie für die Schweiz gerade nicht verbindlich sind.»
- Bei einer Verspätung ab zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit anbieten.
- Verzögert sich der Weiterflug bis zum Folgetag, muss die Airline, wenn nötig, eine Hotelunterkunft inklusive Transport offerieren.
- Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden schuldet die Airline eine Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro.
- Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, hast du das Recht, auf den Flug zu verzichten und das Geld zurückzuverlangen.
- Bei Flugannullierung muss die Airline entweder den Billettpreis erstatten oder einen Ersatzflug anbieten.
- Hat die Airline einen Flug überbucht, muss sie zunächst nach Freiwilligen suchen, die ihre Plätze freiwillig aufgeben.
- Passagiere, die am Boden bleiben, weil die Airline keine Freiwilligen gefunden hat, erhalten Entschädigungszahlungen.
- Gegen Gebühr im Erfolgsfall nehmen Fluggastrechte-Helfer wie Airhelp, cancelled.ch, Fairplane, Flightright und Co. Passagieren den Streit mit den Airlines ab.
- Bei einer Verspätung ab zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit anbieten.
- Verzögert sich der Weiterflug bis zum Folgetag, muss die Airline, wenn nötig, eine Hotelunterkunft inklusive Transport offerieren.
- Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden schuldet die Airline eine Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro.
- Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, hast du das Recht, auf den Flug zu verzichten und das Geld zurückzuverlangen.
- Bei Flugannullierung muss die Airline entweder den Billettpreis erstatten oder einen Ersatzflug anbieten.
- Hat die Airline einen Flug überbucht, muss sie zunächst nach Freiwilligen suchen, die ihre Plätze freiwillig aufgeben.
- Passagiere, die am Boden bleiben, weil die Airline keine Freiwilligen gefunden hat, erhalten Entschädigungszahlungen.
- Gegen Gebühr im Erfolgsfall nehmen Fluggastrechte-Helfer wie Airhelp, cancelled.ch, Fairplane, Flightright und Co. Passagieren den Streit mit den Airlines ab.
Sonderfall Schweiz
Dumm für Hassler: Edelweiss hat damit recht. Oder genauer: Sie nutzt, wie andere Schweizer Fluggesellschaften auch, ein Schlupfloch. «Die Schweiz hat zwar die Grundverordnung EU 261 übernommen, aber nicht die daraus entstandenen Gerichtsurteile an den verschiedensten EU-Gerichtshöfen», erklärt Philippe Strässle (55), Schweiz-Chef des Fluggastrechte-Portals Airhelp, gegenüber Blick. Diese Gerichtsurteile seien das «Fleisch am Knochen», das es erst ermögliche, die Fluggastrechte praxisnah und für den Passagier fair durchzusetzen. «Die Schweizer Justiz beschränkt sich aktuell leider nur auf den Knochen», so Strässle.
Das heisst: Es gibt «Anwendungsunterschiede» des Gesetzes zwischen der EU und der Schweiz. Strässle: «Flugpassagiere, die ihre Forderung bei Verspätungen von Schweizer Gerichten beurteilen lassen, sind gegenüber jenen, die in der EU klagen, meist schlechter gestellt.» Für viele sei der Aufwand für Gerichtsfälle im Ausland zu hoch. Da es in der EU Hunderte von Urteilen gibt, hätten Klagen laut Strässle in der Regel aber gute Aussichten auf Erfolg.
Anders sieht es aus, wenn der Flug zu einem Ziel ausserhalb der EU führte beziehungsweise von dort in die Schweiz führen sollte. Zwar fällt auch ein Flug von Punta Cana nach Zürich theoretisch unter die Fluggastrechteverordnung 261. Doch es gibt kaum Gerichtsfälle, die ausserhalb der EU im Rahmen der Verordnung angestrengt wurden. «Wir haben es probiert und uns die Zähne ausgebissen», so Strässle.
Kaum eine Chance
Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), das für die Einhaltung der Fluggastrechte letztlich zuständig ist, heisst es: «Der Gesetzestext der Verordnung 261/2004 sieht keine Ausgleichszahlung im Falle einer Verspätung vor.» Zwar gebe es EU-Gerichtsentscheide, die den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in gewissen Fällen bestätigen. Aber eben: Diese Urteile sind in der Schweiz nicht verbindlich. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das Bazl eine Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung auch nicht büssen.
Hassler rechnet nicht mehr mit einer Entschädigung, auch wenn er meint, «etwas Kulanz wäre schön» ob der chaotischen Zustände. Da er aber bereits zum zweiten Mal «mit demselben Standardbrief abgespeist» wurde, habe er seinen nächsten Flug nach Punta Cana nun mit Condor via Frankfurt (Deutschland) gebucht.