Aufgepasst, die Schweiz ist ein Sonderfall
Flug verspätet oder annulliert? Das sind deine Rechte

Es ist ärgerlich, wenn sich der Ferienflieger verspätet. Schlimmer noch, wenn dieser komplett ausfällt. Was sind deine Rechte als Passagier?
Publiziert: 17.06.2024 um 15:34 Uhr
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Aktualisiert: 24.07.2024 um 10:13 Uhr
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Lange Warteschlangen sind an den Flughäfen in den Sommerferien kaum zu vermeiden.
Foto: TIMDAVIDCOLLECTION - stock.adobe.com

Wer kennt es nicht: Der Ferienflieger hat Verspätung. Statt im Flugzeug auf dem Weg zum Strand sitzt man am Flughafen fest. Bald beginnen die Sommerferien – und mit ihnen die Hochsaison der Flughäfen und Airlines. Was kann man tun, wenn der Flug Verspätung hat? Oder gar komplett ausfällt?

Die Schweiz hat die Fluggastrechteverordnung 261/2004 von der EU übernommen. Sie regelt, welche Entschädigung Fluggesellschaften bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung bis zu drei Jahre rückwirkend zahlen müssen.

Als Fluggast hast du folgende Rechte:

  • Bei einer Verspätung ab zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit anbieten.
  • Verzögert sich der Weiterflug bis zum Folgetag, muss die Airline – wenn nötig – eine Hotelunterkunft inklusive Transport offerieren.
  • Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden schuldet die Airline eine Entschädigung zwischen 250 bis 600 Euro.
  • Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, hast du das Recht, auf den Flug zu verzichten und das Geld zurückzuverlangen.
  • Bei Flugannullierung muss die Airline entweder den Billettpreis erstatten oder einen Ersatzflug anbieten.
  • Hat die Airline einen Flug überbucht, muss sie zunächst nach Freiwilligen suchen, die ihre Plätze freiwillig aufgeben.
  • Passagiere, die am Boden bleiben, weil die Airline keine Freiwilligen gefunden hat, erhalten Entschädigungszahlungen.
  • Gegen Gebühr im Erfolgsfall nehmen Fluggastrechte-Helfer wie Airhelp, cancelled.ch, Fairplane, Flightright und Co. Passagieren den Streit mit den Airlines ab.

Mit Ausnahme der Schweiz

Aber Achtung: Da die Schweiz nicht in der EU ist, können Schweizer Fluggesellschaften sich ein Schlupfloch zunutze machen. Denn die Schweiz hat nur die Grundverordnung EU 261 übernommen – nicht aber die zugehörigen Leiturteile. EU-Gerichtsentscheide sind hierzulande nicht verbindlich.

In der Schweiz wird das Gesetz anders angewandt als in der EU. In vielen Fällen gewähren Schweizer Fluggesellschaften bei Verspätungen oder Annullierungen eine Kompensation. Aber eben nicht immer: Wenn die Airline die Schuld für die entstandene Verspätung nicht bei sich sieht, kann sie darauf verzichten.

Ist die Verspätung auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, schreibt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) auf seiner Website. Dieses ist für die Durchsetzung der Passagierrechte in der Schweiz zuständig. Die Fluggesellschaft muss sich bei einer Verspätung aber um die Betreuung der Passagiere kümmern.

Es ist wichtig, zwischen zwei unterschiedlichen Ansprüchen zu unterscheiden: Bei Flugverspätungen oder -annullierungen haben Passagiere unter bestimmten Umständen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Umbuchung auf einen anderen Flug. Darüber hinaus kann es Anspruch geben auf eine finanzielle Kompensation: Das sind sowohl Betreuungsleistungen (zum Beispiel Hotelkosten, wenn man im Ausland strandet) wie auch eine Entschädigung von 200-600 Franken, wie in der Fluggastrechtverordnung vorgesehen.

Keine Entschädigung trotz zwölf Stunden Verspätung

Beispielsweise erhielt Blick-Leser Thomas Hassler keine Rückerstattung von Edelweiss. Sein Flug von Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Zürich hatte im März satte zwölf Stunden Verspätung. Grund dafür war ein technischer Defekt. Die Schweizer Ferienfluggesellschaft sei ihren Grundpflichten jedoch nachgekommen: Sie habe vor Ort Unterstützungsleistungen angeboten und sich bereit gezeigt, allfällige Kosten für Verpflegung vor Ort zu übernehmen. Es gab also Kompensationszahlungen, aber keine Rückerstattung des Ticketpreises.

Bei einer Annullierung gibt es gemäss Website des Bazl «möglicherweise» Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Wird der Passagier mehr als 14 Tage im Voraus über den Flugausfall informiert, entfällt dieser Anspruch.

Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das Bazl eine Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung oder Annullierung auch nicht büssen.

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