Auf einen Blick
- Das Schweizer Stimmvolk entscheidet bald über Mietverschärfungen
- Mieter müssen die Untermiete schriftlich festhalten
- Gegner protestieren: Einfache Formfehler können zu Kündigung führen
In rund zwei Wochen entscheidet das Schweizer Stimmvolk gleich doppelt über Verschärfungen für Mieterinnen und Mieter. So wollen Hauseigentümer und die Immobilienwirtschaft etwa bei der Untermiete die Schrauben anziehen.
Vehementer Widerstand kommt vom Mieterinnen- und Mieterverband. Er will nicht, dass Untermieten zukünftig schriftlich festgehalten werden sollen. Doch in seinem Handbuch zum «Mietrecht in der Praxis» empfiehlt der Verband das ausgerechnet selbst. «Zu Beweiszwecken», wie es im Handbuch heisst. Ein Widerspruch?
Hohe formelle Anforderungen
Zumindest die Befürworter sehen dies so. «Offenbar hat der Mieterverband seine Position korrigiert, was erfreulich ist», sagt SVP-Nationalrat Gregor Rutz (52), Präsident des Hauseigentümerverbandes. «In der parlamentarischen Debatte hat es nämlich noch ganz anders getönt.»
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Fakt ist: Will ein Mieter seine Wohnung untervermieten, braucht es bereits heute die Zustimmung der Vermieterin. In welcher Form diese passiert, definiert das Gesetz jedoch nicht. Die Revision von Artikel 262 im Obligationenrecht will das ändern. Neu soll dies nur noch schriftlich möglich sein. Das heisst: auf Papier und mit physischer Unterschrift.
Und genau dort liegt laut Gegnern der Streitpunkt. «Ginge es nur um die Schriftlichkeit, hätten wir im Parlament Hand geboten», stellt SP-Nationalrätin Jacqueline Badran (62) klar. «Dann müsste aber auch eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift reichen.» So wie es das Parlament bereits bei der Mitteilung einer Mietzinserhöhung oder jeglicher anderen einseitigen Vertragsänderung erlaubt hat. Dort zugunsten Vermieter. «Bei den Mieterinnen und Mietern wollte man dann aber unbedingt, dass sie ihre Korrespondenz ausdrucken und von Hand unterschreiben», moniert Badran.
Bei einem Formfehler droht die Kündigung
So steige das Risiko eines formellen Versäumnisses. Sprich: Man könnte die Frist verpassen. Und passiert dies, steht den Vermieterinnen und Vermietern mit der Revision gar ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. «Damit stellen die Bürgerlichen einen Formfehler auf die gleiche Stufe wie ausbleibende Mietzahlungen oder Vandalismus», sagt Badran. «Das ist unfassbar daneben.»
Rutz scheint sich dieser Anpassung nicht bewusst. Oder der SVP-Nationalrat blendet sie gekonnt aus. «Die Rechte der Mieter blieben unverändert», sagt er. Es handle sich nur um eine Anpassung der rechtlichen Bedingungen bei der Untermiete – und keinesfalls um eine Aufweichung des Kündigungsschutzes. Damit widerspricht er der eigenen Revision.