Velo-Ratgeber
Darf ich meinen Hund Gassi fahren?

Pro Velo ist der nationale Dachverband für die Interessen der Velofahrenden in der Schweiz. Für Blick beantwortet Pro Velo regelmässig Leserfragen rund ums Thema Velofahren.
Publiziert: 15.04.2023 um 12:35 Uhr
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Aktualisiert: 15.04.2023 um 16:04 Uhr
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Wo keine Leinenpflicht besteht, dürfen – gut gehorchende – Hunde ganz einfach neben dem Velo hertrotten.
Foto: Getty Images
Pro-Velo-ExpertInnen-Team

Ich beobachte gelegentlich Velofahrer, die ihren Hund angeleint Gassi fahren. Ist das überhaupt erlaubt? Und wenn ja, was muss man beachten?
S. Kriesi, Dietlikon ZH

Hunde als Haustiere werden in der Schweiz immer zahlreicher – da stellt sich auch vermehrt die Frage, wie sie tiergerecht und gesetzlich korrekt mit dem Velo transportiert werden können. Wo keine Leinenpflicht besteht, dürfen – gut gehorchende – Hunde ganz einfach neben dem Velo hertrotten. Und selbst das Führen eines Hundes an der Leine ist während des Fahrens gesetzlich erlaubt. Es ist aber erwachsenen Personen vorbehalten und muss mit der «gebotenen Vorsicht» erfolgen.

Hierzu gehört, das Tier auf der verkehrsabgewandten Seite zu führen und nicht am Lenker anzubinden. Sicherer sind aber spezielle Halterungen am Velo, die dem Tier eine gewisse Bewegungsfreiheit geben, ohne dass das Velo ins Wanken gerät. Auch in Körben und im Veloanhänger ist das Mitführen von Hunden erlaubt, sofern die Sicherheit gewährleistet ist und das Tier nicht hinausspringen kann. Das Gesetz macht hier keine technischen Vorgaben; es gelten aber die Angaben des Herstellers, etwa bei der Gewichtsbeschränkung.

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Dann richte diese direkt an velo@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne an das Pro-Velo-Expertenteam weiter.

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Wer haftet bei Unfall?

Viele Hunde haben aber nicht nur am Velofahren Freude, sondern auch an vorbeifahrenden Velos und bringen diese damit immer wieder zu Fall. So auch passiert vor 20 Jahren, als im Verzascatal ein Hund ins Vorderrad des damaligen Bundesrates Kaspar Villiger (82) rannte. Die Zeche bezahlen musste – abgesehen von den Schmerzen des damaligen Finanzministers, der sich beim Crash den Daumen brach – die Haftpflichtversicherung des Hundehalters. Denn Hundehalter unterliegen grundsätzlich einer Haftung für mangelnde Aufsicht, die eine Kausalhaftung ist: Sie haften für den Schaden, es sei denn, sie haben den Hund mit aller gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt.

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