Velo-Ratgeber: Fussgängerstreifen
Darf das Velo hier noch rasch drüber?

Pro Velo ist der nationale Dachverband für die Interessen der Velofahrenden in der Schweiz. Für Blick beantwortet Pro Velo regelmässig Leserfragen rund ums Thema Velofahren.
Publiziert: 19.02.2024 um 11:00 Uhr
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Aktualisiert: 19.02.2024 um 12:02 Uhr
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Einer Person, die sich zu Fuss oder auf einem Trottinett auf dem Fussgängerstreifen befindet, ist der Vortritt zu gewähren. Egal ob von Auto- oder Velofahrern.
Foto: Thomas Meier
Pro-Velo-ExpertInnen-Team

Darf ich als Velofahrer noch rasch über den Fussgängerstreifen fahren, auch wenn sich bereits Personen darauf befinden?
P. Faller, Wiesendangen ZH 

Das Gesetz sagt klar, dass einer Person, die sich zu Fuss oder auf einem Trottinett auf dem Fussgängerstreifen befindet, der Vortritt zu gewähren ist. Dies bedeutet, dass die Person beim Überqueren nicht behindert werden darf. Das Verkehrsrecht sagt aber nicht, dass mit dem Velo vor dem Fussgängerstreifen unbedingt angehalten werden muss (im Gegensatz zum Auto), und auch nicht, bis zu welchem Abstand vor einer Person, welche die Strasse quert, noch durchgefahren werden darf.

Dies sind weniger Fragen des Rechts als des Anstandes. Wer einen Fussgängerstreifen überquert, möchte dies in Ruhe und Sicherheit tun können und nicht durch Velofahrende irritiert oder gar erschreckt werden. Leute auf dem Velo sollen daher den Fussgängerstreifen erst überfahren, wenn er frei ist.

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Dann richte diese direkt an velo@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne an das Pro-Velo-Expertenteam weiter.

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Vortritt nur zu Fuss

Doch darf ich eigentlich selber mit dem Velo auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren? Dies etwa dann, wenn das Trottoir auf beiden Seiten für Velos befahrbar ist? Dagegen spricht aus rechtlicher Sicht nichts – aber Vorsicht: Im Gegensatz zu Fussgängerinnen und Fussgängern haben Velofahrende dabei keinen Vortritt gegenüber dem Verkehr auf der Strasse. Diesen haben Velofahrende nur, wenn sie absteigen und das Velo schieben.

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