Im Kostüm ans Steuer
Darf man als Samichlaus Auto fahren?

Es ist wieder soweit: Am 6. Dezember rücken die Chläuse aus. Aber darf man als Samichlaus ans Steuer sitzen? Und was ist, wenn man so maskiert vom Radarblitzer erwischt wird?
Publiziert: 06.12.2023 um 00:26 Uhr
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Aktualisiert: 06.12.2023 um 11:27 Uhr
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Als Samichlaus ans Steuer? Das ist zwar an sich erlaubt, jedoch dürfen Bedienung, Aufmerksamkeit und Sicht dabei nicht leiden.
Foto: Auto+Mobilität Ringier
Timothy Pfannkuchen

Am 6. Dezember ist es wieder soweit: Schweizweit rücken Samichläusinnen und Samichläuse (und natürlich Schmutzlis) aus, um unartige Kinder zu tadeln, die braven zu loben und Gaben aus dem Sack zu verteilen. Selten hierzulande, aber anderswo kommt noch am Heiligabend Nikolaus-Kollege Weihnachtsmann.

Doch ob Nikolaus oder «Santa Claus»: Meist erfolgt die Fahrt zum Auftritt schon wegen des Kostüms und Gabensacks per Auto – und zwar fixfertig maskiert. Aber ist das eigentlich erlaubt?

Zwar erlaubt, aber teils heikel

Grundsätzlich ist es erlaubt. Aber: Weder Sicht noch Bedienung noch Aufmerksamkeit dürfen eingeschränkt sein. Das heisst: Es ist wie Essen am Steuer nicht verboten, kann aber ebenso zur Verzeigung führen, falls Beherrschung des Fahrzeugs oder Sicht leiden, man abgelenkt ist oder die zweite Hand den Bart halten muss (zum einhändigen Fahren mehr hier).

Das wird im Fall des Falles teuer – denn wer wegen der Kapuze nicht alles sieht, wegen eingeschränkter Beweglichkeit bei jedem Schalten einen Schlenker fährt oder sonst wie beeinträchtigt ist, kann verzeigt werden. Das kostet meist ab 300 Franken plus Gebühr, in groben Fällen ein Mehrfaches und den Führerausweis.

Busse zahlt man auch maskiert

Und wenn der Samichlaus zu schnell oder über ein Rotlicht fährt, aber des Barts und der Mütze wegen nicht erkennbar ist? In Deutschland zum Beispiel ist das ein Problem – weshalb man nicht mit Samichlaus-Bart (und in Baden-Württemberg etwa nur mit Atemmaske, wenn man nicht Mütze oder Sonnenbrille trägt) lenken darf: Beim Nachbarn gilt bei groben Verstössen die sogenannte Fahrerhaftung. Bestraft kann nur werden, wer von der Polizei identifiziert ist.

Anders in der Schweiz: Bei uns gilt die sogenannte Halterhaftung. Ordnungsbussen werden laut Zürcher Kantonspolizei stets dem Halter zugestellt. Ist diese Person nicht gefahren, kann man die lenkende Person angeben. Und bei einer teureren Verzeigung gilt: Will die Halterin oder der Halter nicht gefahren sein, ist es Pflicht, bei der Lenker-Ermittlung zu helfen. Der Bart ist also okay.

Und wenn es kracht, wenn der Samichlaus unterwegs ist? Dann wird die Polizei prüfen, ob zum Beispiel das Kostüm zum Unfall beigetragen haben könnte. Falls ja, wird es teuer. Der Ärger ist dann noch nicht ausgestanden. Erachtet die Autoversicherung das Kostüm als grobfahrlässige Unfallursache, kann sie ihre Leistungen kürzen.

Kapuze und Bart lieber ab

Sollte man als Samichlaus oder Samichläusin trotz Kälte lieber Velo oder Töffli nehmen? Besser nicht – denn beispielsweise dürfen mitgeführte Gegenstände wie der Samichlaus-Sack nicht die Zeichengebung behindern und zudem höchstens einen Meter breit sein.

Wenn möglich, solltest du also vermeiden, im Samichlaus-Kostüm zu fahren. Es kann voluminös sein oder hängenbleiben und Bedienung, Aufmerksamkeit und Sicht erschweren. Hinzu kommt die sogenannte Gurtlose: Je dicker die Kleidung, desto schwächer der Schutz durch den Gurt. Falls man doch im Kostüm fährt, sollte man Bart und Kapuze abnehmen, den Gurt stramm ziehen und sicherstellen, dass man volle Bewegungsfreiheit und Sicht hat.

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