Hier drohen Busse und Beschlagnahmung
Warum darf man kein ausländisches Auto fahren?

Wer im Ausland Verwandte oder Freunde ein Schweizer Auto lenken lässt, riskiert eine Busse – in Italien zum Beispiel rund 500 Euro. Und Achtung: Solch ein Gesetz gibts umgekehrt auch in der Schweiz.
Publiziert: 05.08.2024 um 16:00 Uhr
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Aktualisiert: 05.08.2024 um 16:04 Uhr
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Viele Schweizerinnen und Schweizer besuchen in den Ferien Freunde und Verwandte im Ausland – oder werden von diesen besucht.
Foto: Getty Images
Timothy Pfannkuchen

Viele Schweizerinnen und Schweizer besuchen zur Ferienzeit mit dem Auto Familie und Freunde im Ausland. Und wenn Onkel oder Schwägerin dann mal das Auto der Schweizer Verwandtschaft nutzen wollen? Dann sollte diese ihnen das unbedingt verweigern. Nicht aus Angst ums Auto wegen möglicherweise mässigem Fahrtalent der Familienmitglieder. Sondern, weils schlicht verboten ist!

Denn: Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, im Ausland ein dort immatrikuliertes Auto zu lenken. Nicht aber, im Wohnland ein im Ausland eingelöstes Auto zu fahren. Wer in der Schweiz lebt, darf in Rom einen italienischen Mietwagen lenken. Oder in Rom den Alfa des italienischen Kollegen – aber dasselbe Auto nicht in Bern. Kommen Freunde oder Familie aus Deutschland zu Besuch, dürfen sie in der Schweiz zwar unser Auto fahren. Aber wir als Gastgeber hier in der Schweiz nicht deren deutsches Auto.

Gesetz gegen Steuerhinterziehung

Diese wechselseitigen Gesetze sollen verhindern, dass man ein Auto im Ausland immatrikuliert, weil Steuern und Versicherung dort vielleicht billiger kämen – denn das ist Steuerhinterziehung. Zudem könnte man durch Kauf und Immatrikulation im Ausland umgehen, was jeder Autoimporteur bezahlen muss: Einfuhrzoll. Deshalb gilt: Lenkt man im Inland ein im Ausland eingelöstes Auto, gilt es in genau diesem Moment als illegal eingeführt.

Es geht dabei nicht nach Pass, sondern nach dem Hauptwohnsitz. Liegt der in der Schweiz, braucht man spätestens nach elf Monaten einen Schweizer Führerausweis – versäumt man das Umschreiben, wird es übrigens teuer. Oft toleriert wird Fahren mit im Ausland immatrikulierten Autos zwar dann, wenn die Halterin oder der Halter mit im Auto sitzt. Wohlgemerkt aber nur toleriert. Je nachdem kanns dennoch eine Busse setzen.

Wird man beim Grenzübertritt in die Schweiz oder bei einer Polizeikontrolle in der Schweiz am Steuer eines ausländischen Autos erwischt, kanns richtig teuer werden. Hohe Busse, dazu drohen Strafverfahren und Entrichtung von Zoll, der Autosteuer und der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer allein beläuft sich bei 30'000 Franken Fahrzeugwert schon auf über 2300 Franken. Und die Busse kann im Extremfall dann bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuern betragen! Bei einem Crash kann zudem auch Versicherungsärger drohen.

Ausnahme Miet- und Firmenauto

Natürlich gibt es Ausnahmen und viele Sonderfälle. Beispielsweise Mietwagen, mit denen Grenzübertritte oft möglich sind – aber nicht immer, daher unbedingt den Vermieter fragen, wenn man beispielsweise im deutschen Unfallersatz-Mietauto heim in die Schweiz oder in Spanien-Ferien im spanischen Mietwagen kurz nach Portugal will. Wer im Job einen im Ausland zugelassenen Firmenwagen nutzt, darf das mit Bewilligung. Das Auto darf man dann hierzulande aber nur rein geschäftlich nutzen. Wer nur vorübergehend – eben weniger als elf Monate – in der Schweiz lebt, ist ausgenommen. Hier sollte man sich beim Zoll über die Details schlau machen – auch bei Autos, die man als Übersiedlungsgut mitbringt.

Für Privatwagen kann man übrigens eine Bewilligung zur unverzollten Verwendung haben. Dann darf man bis zu zwölf Mal im Jahr beispielsweise im Auto der französischen Freundin ganz legal in die Schweiz und dort jeweils maximal drei Tage lang damit fahren.

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