Eine Trennung oder Scheidung ist kräftezehrend, belastend und kann langfristig schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Gerade für Mütter bestehen in solchen Fällen besonders hohe Vorsorgerisiken: Da sie oft Teilzeit arbeiten, müssen sie im Trennungsfall mit einer je nachdem deutlichen Rentenlücke rechnen, wie die aktuelle Studie des Versicherungskonzerns Swiss Life zeigt.
«Im Fall einer Familiengründung ist es deshalb sehr wichtig, sich vertieft mit Vorsorgefragen zu befassen», sagt Studienautor Andreas Christen (38).
Tiefe Pensen sollten gut überlegt sein
Zu Beginn sollte eine Bestandsaufnahme durchgeführt werden, damit man weiss, mit was für einer Rente man eines Tages rechnen kann. Bei verheirateten Paaren werden AHV, Pensionskasse und 3. Säule bei einer Scheidung für die Ehejahre ausgeglichen. Ausser, sie haben eine Gütertrennung vereinbart. Dann gewinnt die individuelle Vorsorge zusätzlich an Bedeutung. Beispielsweise, in dem beide auf ihre 3. Säule einbezahlen.
Trotzdem bleibt in den meisten Fällen eine Rentendifferenz bestehen. Verheiratete Mütter arbeiten im Schnitt in einem Pensum von 45 Prozent. «Das führt einerseits zu einer schlechteren Lohnentwicklung. Zudem ist es häufig schwierig, das Pensum später wieder deutlich erhöhen zu können», sagt Christen. Folglich wächst die Lücke nach einer Scheidung und dem Ausgleich bis zur Pension wieder an.
Was dagegen hilft: Eine ausgewogenere Aufteilung der Familienarbeit, damit die Frau in einem höheren Pensum arbeiten kann. Oder zusätzliche Investition in die Vorsorge der Frau.
Konkubinatspaare sollten erst recht vorsorgen
Immer mehr Eltern leben zudem in einem Konkubinat und gerade hier sind die Vorsorgerisiken für Frauen noch grösser: Bei einer Trennung werden AHV und Pensionskasse nicht geteilt. Deshalb sollten unverheiratete Mütter in Teilzeitarbeit, wenn möglich voll in die Säule 3a einzahlen und für die Lücke in der Pensionskasse idealerweise eine Säule 3b aufbauen. Wer mehr Arbeit für die Familie leistet, sollte dies vom Partner zumindest über den Vorsorgeaufbau ausgeglichen kriegen. Wichtig ist aber, dass man dies im Rahmen eines Konkubinatsvertrags verbindlich festhält.
Ein anderes unliebsames Thema, mit dem sich niemand gerne beschäftigt: der plötzliche Tod des Partners. In einem Konkubinat besteht in der AHV kein Anspruch auf eine Witwenrente. Der Vorsorgeexperte empfiehlt deshalb eine Lebensversicherung in der 3. Säule. Ausserdem sollte man prüfen, ob die Pensionskasse des Partners Hinterlassenenrenten zahlt. «Viele Pensionskassen machen dies, häufig muss man den Partner aber schriftlich melden», so Christen.