Darum gehts
Wie ist die Rechtslage?
Im Frühling 2023 hat das Parlament das Strassenverkehrsgesetz geändert und damit automatisiertes Fahren möglich gemacht. Der Bundesrat hat nun die Verordnung über das automatisierte Fahren erlassen, die die Details regelt. Sie tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Was ist neu erlaubt?
Es gibt drei Anwendungsfälle:
- Autobahn: Hier dürfen Lenkerinnen den Autobahnpiloten aktivieren, das Lenkrad loslassen und müssen nicht mehr dauernd auf die Strasse achten. Aber: Sie müssen stets bereit sein, das Auto wieder selbst zu lenken, wenn das System es verlangt. Ihr Sichtfeld muss immer frei sein.
- Fahrzeuge ohne Lenker: Die Kantone dürfen Strecken bestimmen, auf denen Fahrzeuge ganz ohne Lenkerin fahren dürfen, etwa für den Transport von Gütern oder Personen.
- Die Kantone dürfen Parkflächen bestimmen, auf denen Fahrzeuge automatisch parkiert werden dürfen.
Was verspricht man sich von der neuen Technik?
Sie soll die Verkehrssicherheit erhöhen – denn automatische Systeme sind nie betrunken, fahren nicht zu schnell und lassen sich nicht von einem Anruf ablenken. Auch der Verkehrsfluss soll sich verbessern. Zudem können autonome Fahrzeuge Menschen mehr Unabhängigkeit bringen, die älter sind oder eine Behinderung haben und deshalb nicht selber fahren können.
Werden die Schweizer Autobahnen also ab dem 1. März von Zeitung lesenden Zombie-Fahrern überrollt?
Nein, das dauert noch. Denn Fahrzeuge mit Automatisierungssystem brauchen eine Typengenehmigung – wie alle anderen Motorfahrzeuge auch. Dabei müssen Hersteller einen Zulassungsantrag stellen und darin nachweisen, dass die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet sind. Laut Bundesamt für Strassen hat bis jetzt noch kein Hersteller einen Antrag gestellt.
In Deutschland fahren bereits Autos mit Autopiloten. Dürfen die auch bei uns herumkurven?
Nein, weil sie bei uns noch nicht zugelassen sind. Die Schweiz anerkennt zwar, wenn Automatisierungssysteme in der EU genehmigt werden – etwa durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Deutschland. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Länder die Genehmigung gilt. Und bisher hat das KBA Typengenehmigungen nur für Deutschland erteilt.
Was gilt, wenn der Autopilot in ein anderes Auto fährt und einen Schaden verursacht?
Grundsätzlich haftet weiterhin der Halter, wenn sein Fahrzeug einen Schaden herbeiführt – egal, ob er schuld ist oder nicht. Daran ändert sich mit der neuen Rechtslage nichts. Auch nicht, wenn ein Automatisierungssystem am Drücker ist.
Verschiedene Haftpflichtfachleute sagen aber, dass sich Lenkerinnen und Lenker von der Haftung befreien können – wenn sie nachweisen, dass sie alles richtig gemacht haben. So müssen Fahrerinnen und Fahrer gemäss der Verordnung sofort wieder das Steuer übernehmen, falls das System sie dazu auffordert. Oder wenn es offensichtlich einen Defekt hat. Wer solche Systeme benutzt, muss also genau wissen, wie sie funktionieren und bedient werden müssen.
Was, wenn die Steuerungssoftware fehlerhaft ist und einen Unfall verursacht?
Auch dann haften in erster Linie die Lenkerinnen und Lenker. Aber sie können allenfalls Rückgriff nehmen auf den Hersteller. Denn gemäss Produktehaftpflichtgesetz haftet der Hersteller, wenn wegen eines fehlerhaften Produkts jemand verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Auch hier spielt es keine Rolle, ob der Hersteller ein Verschulden trägt oder nicht.
Unter welchen Voraussetzungen das Gesetz aber tatsächlich greift, ist noch nicht ganz klar – es wurde nicht für die moderne Technik entwickelt, und es gibt noch keine Gerichtsentscheide dazu.