Viele haben die dicke Post schon bekommen, manchen steht sie noch bevor. Hunderte von Vermieterschaften verlangen höhere Mieten für Wohnungen. Grund ist primär der Referenzzinssatz, der im Juni dieses Jahres auf 1,5 Prozent stieg und vielleicht weiter nach oben klettert. Hinzu kommen zwei weitere Gründe, um die Miete zu erhöhen: die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung.
Mit der Kostensteigerung machen Vermieterschaften höhere Aufwendungen für die Wohnung geltend – zum Beispiel, dass ihre Betriebs- oder Instandstellungskosten gestiegen sind.
Weil es einfacher ist, rechnen die Schlichtungsbehörden dafür mit Pauschalen, die sich in der Regel zwischen 0 und maximal 1 Prozent bewegen – je nachdem, wie alt die Liegenschaft ist oder wie viele Nebenkosten separat verrechnet werden. Konkret belegen muss die Vermieterschaft die behauptete Kostensteigerung erst vor Gericht.
Im Kanton Zürich haben die Schlichtungsbehörden ihre Praxis nun vereinheitlicht. Das heisst: Alle zwölf Behörden rechnen künftig mit den gleichen Grundsätzen, wenn es darum geht, den passenden Prozentsatz für die Pauschale zu wählen.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Zwischen 0,0 und 0,5 Prozent
Und so wird gerechnet: Bei maximal fünfjährigen Neubauten dürfen die Vermieter grundsätzlich keine Kostensteigerungen verlangen – die Pauschale beträgt 0,0 Prozent. Ansonsten kommt es darauf an, wie viele Nebenkosten die Vermieterschaft den Mietenden im Vertrag schon aufgebrummt hat. Wenn es viele sind, werden ihnen nur 0,25 Prozent Kostensteigerung angerechnet. Wenn nur wenige oder gar keine Nebenkostenpositionen separat abgerechnet werden, werden pauschal 0,5 Prozent des jährlichen Nettomietzinses eingesetzt.
Diese Regeln geben betroffenen Mietenden einen Anhaltspunkt darüber, welche Pauschale man ihnen etwa verrechnen darf. Und das erleichtert ihnen, sich ausserbehördlich mit der Vermieterschaft zu einigen.
Ausnahmsweise kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, wie das Zürcher Bezirksgericht in einer Mitteilung schreibt. Denn massgeblich sei und bleibe der konkrete Einzelfall.