Das Unwetter in La Chaux-de-Fonds NE hat grosse Waldflächen in Mitleidenschaft gezogen, Parks und Schulhöfe verwüstet und rund 4000 bis 5000 Gebäude beschädigt. Die Behörden schätzen den entstandenen Schaden auf 70 bis 90 Millionen Franken.
Alljährlich sind Tausende Schweizerinnen und Schweizer in unterschiedlichem Ausmass von Sturmschäden betroffen. Wer zahlt, wenn der Sturm den Vorgarten umpflügt oder die Ziegel vom Hausdach reist? Blick liefert die wichtigsten Antworten.
Wer zahlt, wenn das Dach wegfliegt?
Für Sturmschäden am Haus kommt in den meisten Kantonen die Gebäudeversicherung auf. Diese ist in 22 von 26 Kantonen obligatorisch, darunter auch im Neuenburg. Philipp Götschmann (47), Leiter Sachschaden bei Helvetia Versicherungen, mahnt jedoch, genau hinzuschauen: Denn Leistungsumfang oder auch die Definition, ab wann tatsächlich von einem Sturm gesprochen wird, unterscheiden sich. «Es herrscht schweizweit ein Flickenteppich, der es für Kunden nicht einfach macht», so Götschmann.
Wer sich über die Leistungen informiert, kann unangenehme Überraschungen vermeiden und für ungedeckte Fälle eine Zusatzversicherung abschliessen. Freiwillig ist die Gebäudeversicherung in den Kantonen Genf, Tessin, Appenzell Innerrhoden und Wallis.
Zerstörte Möbel und eingestürztes Gartenhäuschen
Die Gartenmöbel sind zerstört, der Billardtisch im Souterrain steht unter Wasser: Bei Sturmschäden am Mobiliar greift die Hausratsversicherung. Ganz egal, ob die Möbel drinnen oder draussen stehen. Diese ist in den meisten Kantonen freiwillig. Aufgepasst also, wer bei einem Sturm nicht auf dem Totalverlust der teuren Designermöbel sitzenbleiben möchte.
Die Hausratsversicherung greift zudem nicht bei Schäden am Zaun, Gartenhaus oder der Poolabdeckung. Hierfür brauchts eine Zusatzversicherung. Beim Auto greift hingegen die Teilkaskoversicherung. Und in eher seltenen Fällen kommt bei einem Sturmschaden – etwa wenn ein ungesicherter Blumentopf einen Schaden anrichtet – die Privathaftpflicht zum Tragen.
So schützt du Hab und Gut und dich selber
Versicherungsexperte Götschmann rät: «Handeln Sie so, als wäre keine Versicherung vorhanden.» Wetterbedingte Schadenereignisse lassen sich nicht grundsätzlich verhindern. Man könne aber Vorkehrungen treffen, um den Schaden zu begrenzen. Bei Sturmwarnungen etwa das Mobiliar von aussen nach innen nehmen. Bei Blitzgefahr elektronische Geräte ausstecken. Das Auto, wenn möglich, in die Garage stellen. Abflüsse auf dem Balkon, im Keller oder im Garten freihalten, um Überschwemmungen zu vermeiden. «Bei einem Hagelsturm sollten die Storen oben bleiben», so Götschmann.
Denn es gibt bei derartigen Elementarschäden in der Sachversicherung stets einen gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt zu bezahlen. Der minimale Selbstbehalt ist je nach Versicherungsart vorgegeben. Beim Hausrat sind dies 500 Franken, bei Wohngebäuden 10 Prozent des Schadens, mindestens 1000 und maximal 10'000 Franken.
Was bei einem Schaden zu tun ist
Ist der Sturm durch, sollte man sich möglichst rasch ein Bild der allfälligen Schäden machen. «Melden Sie den Schaden gleich der Versicherung – am besten telefonisch», rät Hans-Peter Nehmer, Sprecher der Allianz Versicherung. So werden alle nötigen Sofortmassnahmen eingeleitet und erste Entschädigungen bezahlt. Informationen sollten möglichst detailliert vorliegen: Zeitpunkt des Schadens, Schadensursache, Schadenauflistung, idealerweise mit Fotos. Das geht über elektronische Medien fix.
Falls alle Schäden beim gleichen Versicherer gedeckt sind, reicht eine Meldung. Ist etwa die Hausratversicherung beim einen Versicherer und die Gebäudeversicherung bei einem anderen abgeschlossen, braucht es mehrere Meldungen.