Ist eine ausgelassene Party über Silvester geplant? Unschön allerdings, wenn die Feier etwas heftig ausfällt und ihr am nächsten Morgen feststellen müsst, dass der Rotweinfleck auf dem Designersofa und das Brandloch im Spannteppich am Vorabend noch nicht da waren.
Wer zahlt den Schaden?
1. Die Tischbombe
Statt Pfeifen und Ballone auszuspucken, dreht sich die angezündete Tischbombe zweimal um die eigene Achse und kippt dann auf den Spannteppich, wo sie ein Brandloch verursacht. Als Mieterin haftet man gegenüber dem Vermieter für den beschädigten Teppich. Hier hilft die Privathaftpflichtversicherung weiter: Sie übernimmt den Schaden. Gehört der Teppich euch, könnt ihr den Schaden eurer Hausratversicherung melden.
2. Der Champagnerkorken
Auf einer richtigen Party will man auch anstossen. Du löst vorsichtig den Draht um den Champagnerkorken. Doch dieser fliegt los, bevor du bereit bist – und knallt einem Gast ins Gesicht. Du hast enormes Glück: Augen und Nase Ihres Gastes bleiben heil, doch die Brille geht kaputt. Für diesen Schaden kannst du an deine Privathaftpflichtversicherung gelangen. Sie ersetzt die Brille, allerdings zum Zeitwert: Handelt es sich um ein älteres Modell, wird der ausbezahlte Schadenersatz nicht reichen, die neue Brille vollständig zu bezahlen. In diesem Fall werdet ihr vielleicht – anstandshalber – die Differenz aus dem eigenen Portemonnaie berappen. Und ohnehin zahlt man den Selbstbehalt gemäss Police; meist sind das 200 Franken.
3. Das Rechaud
Stellt euch vor: Das Fondue-Rechaud kippt um, das Tischtuch fängt Feuer. Zwar holst du und deine Gäste sofort Wasser und Decken. Doch der edle Holztisch wird stark angesengt. Dieser Schaden ist ein klassischer Fall für die Hausratversicherung. Wenn der Tisch nicht mehr reparierbar ist, entschädigt sie den Schaden zum Neuwert; sie zahlt also den Preis, den ein neuer, gleichwertiger Tisch kostet.
4. Das Feuerwerk
Ihr möchtet eure Gäste mit einem Feuerwerk überraschen, auf dem Balkon ist alles vorbereitet. Doch statt in die Luft rast eine Rakete horizontal ins benachbarte Chalet und setzt einen Balkon in Brand. Die Feuerwehr muss ausrücken, um das Feuer zu löschen. Für den Schaden ist zunächst die Gebäudeversicherung des Nachbarn zuständig. Doch diese wird auf euch Regress nehmen, da ihr die Schuld für den Brand trefft. Man kann sich an die Privathaftpflichtversicherung wenden, muss man aber damit rechnen, dass diese die Leistung kürzt. Denn es ist grobfahrlässig, vom Balkon aus Feuerwerk zu zünden.
5. Die Kerze
Man feiert gern besinnlich bei Kerzenschein. Doch plötzlich fegt ein Luftzug durchs offene Fenster, die Kerze kippt um und der Vorhang fängt Feuer. Dank Branddecke und dem bereitgestellten Wassereimer gelingt es Ihnen, das Feuer zu löschen. Doch die Stube weist schwere Brand- und Rauchschäden auf. Für die Russ- und Brandschäden an den Mauern wendet man sich als Hauseigentümer an die Gebäudeversicherung, als Mieter an Privathaftpflichtversicherung. Die Schäden am Mobiliar deckt die Hausratversicherung.
6. Der Einbruch
Böse Buben nutzen die Gunst der Stunde und brechen in deine Wohnung ein, während du bei Freunden feierst. Obwohl noch andere Leute im Haus sind, brechen die Diebe unbemerkt die Wohnungstür auf und stehlen elektronische Geräte, Schmuck und Bargeld. Die beschädigte Wohnungstür geht zulasten deines Vermieters. Für die gestohlenen Gegenstände kommt deine Hausratversicherung auf, wobei für Schmuck und Bargeld in der Regel Deckungslimiten gelten.
7. Der Rotwein
Schon etwas angeheitert, balanciert deine beste Freundin das volle Rotweinglas durchs Wohnzimmer. Sie stolpert und giesst den roten Saft über Ihre weissen Sofapolster. Ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung der Freundin. Allerdings wird die Versicherung bei der Schadensberechnung fragen, wie alt das Sofa ist, und nur den Zeitwert ersetzen.
8. Die Raufbolde
Plötzlich ist die Stimmung in der Stube nicht mehr heiter. Ein Wort gibt das andere, und unversehens liegen sich zwei Kollegen in den Haaren und traktieren sich mit Fäusten. Du als Gastgeber versuchst, die Streithähne zu trennen. Am Ende hast du eine gebrochene Nase, ein Kollege blutet am Ohr, der andere hat ein zerrissenes Hemd. Und auf dem Boden liegen die Scherben von Kristallgläsern. Natürlich haften die Raufbolde für den angerichteten Schaden. Die Unfallversicherung, die zunächst die Heilungskosten für Ihre gebrochene Nase übernimmt, wird möglicherweise auf sie Rückgriff nehmen. Für den Sachschaden haften die Streithähne direkt – und zwar aus den eigenen Geldbeuteln. Denn Privathaftpflichtversicherungen decken Schäden, die bei Tätlichkeiten entstehen, grundsätzlich nicht. Raufbolde müssen zusätzlich wissen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie bei solchen Händeln andere Personen verletzen.
9. Der Autofahrer
In den frühen Morgenstunden löst sich Ihre Party auf, ein Kollege lässt sich nicht davon abhalten, in sein Auto zu steigen, obwohl er eindeutig zu viel getrunken hat. Du versuchst ihn davon abzuhalten und ihn zu überreden, ein Taxi zu nehmen. Fährt er trotzdem und verursacht einen Unfall, kannst du dafür nicht haftbar gemacht werden. Anders verhält es sich, wenn du ihm dein Auto für die Heimfahrt ausleihen: Denn wer sein Fahrzeug einem offensichtlich fahrunfähigen Lenker überlässt, handelt grobfahrlässig. In solchen Fällen nimmt die Autoversicherung Rückgriff auf den Halter.
10. Der Kater
Damit eure Freunde nach dem reichlichen Alkoholgenuss nicht Auto fahren, hast du sie mit Schlafsack und Kissen versorgt und bei Ihnen einquartiert – was dem Fest einen kuscheligen Ausklang gab. Weniger schön ist das Erwachen am Morgen: Die Schädel brummen. Doch dafür ist jeder selber verantwortlich.