Das Mailing der Swisscom versprach Erfreuliches: «Letzte Chance: Drei Monate Blue Sport geschenkt». Oder: «60 Tage Disney+, Sky Cinema und Paramount+ kostenlos streamen». Ein irreführendes Versprechen für bestehende Kundinnen und Kunden.
Was daherkam wie ein kostenloses Probeabo, war bloss eine Rabattaktion von zum Beispiel 30 Prozent. Wer für zwölf Monate ein Blue-Sport-TV-Abo löst, muss nur neun Monate bezahlen. Den Preis dafür erfährt aber nur, wer auf eine Anzeigefläche klickt. Auf der Landingpage erscheinen dann die berühmten Sternchenzeichen hinter dem Preis, die vor Preisfallen warnen.
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Bund warnt vor «Transparenzverlust»
Diese Irreführung ist erlaubt. Das Parlament hat vor drei Jahren den Konsumentenschutz an entscheidender Stelle geschwächt – gegen den Willen des Bundesrats. Die Pflichtangaben in der Werbung wurden so verändert, dass Konsumentinnen und Konsumenten erst einmal klicken müssen, bevor sie den tatsächlichen Preis sehen. So wie in der Swisscom-Mail.
Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft schrieb sogar, dass durch die Gesetzesänderung «ein gewisser Transparenzverlust entsteht». Doch der Konsumentenschutz sei «weiterhin gewährleistet».
Warnungen in den Wind geschlagen
Die Stiftung für Konsumentenschutz verurteilte das Vorgehen dagegen als «Verwässerung von Transparenzvorschriften zulasten der Konsumenten». Zuvor hatten die Konsumentenorganisationen in der Vernehmlassung gewarnt, dass die Gesetzesänderungen «dem Interesse der Konsumenten widersprechen und einzig dem Interesse der Wirtschaftsunternehmen dienen» würden.
Das interessierte im Parlament allerdings wenig. Die Grünen-Parteipräsidentin Lisa Mazzone sprach von «Werbung, die darauf abzielt, den Verbraucher in die Irre zu führen». Doch damit drang sie nicht durch.
Swisscom: «Nicht irreführend»
Ein kleines neues Sätzchen in der Preisbekanntgabeverordnung erlaubt nun Firmen wie Swisscom, Werbemails mit einer irreführenden Betreffzeile zu versenden. Denn die wesentlichen Kriterien eines Angebots «können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden», heisst es in der Verordnung. Sprich: Der Abopreis muss in der Mail nicht genannt werden und darf einen Klick entfernt sein.
Die Swisscom verteidigt ihre Mailings. Auf Nachfrage des Beobachters schreibt eine Sprecherin: «Die Preisbekanntgabeverordnung erlaubt seit deren Revision im Jahr 2021, für die wesentlichen Kriterien des Angebots auf eine digitale Quelle, zum Beispiel eine Landingpage, zu verweisen.» Deshalb sei das Mailing nicht irreführend.
Die Betreffzeile sei auch nicht falsch, sagt die Sprecherin. Im Gegenteil. Die Kommunikation im Werbemailing sei «transparent und jederzeit nachvollziehbar»: «Der Kunde muss bei dem von ihm gewählten Jahresabonnement die ersten drei Monate nichts bezahlen. Die Aussage ist somit korrekt.» Ein Sternchen als Hinweis sei gar nicht notwendig. Diese Argumentation ist juristisch korrekt, aber dennoch fragwürdig: Dass ein Geschenk, das etwas kostet, kein Geschenk ist, weiss jedes Kind.