Wer wo zur Schule geht, bestimmt die Schulpflege. Die Kinder selber und ihre Eltern haben nichts zu sagen. Das zeigt ein Gerichtsentscheid im Kanton Zürich erneut.
Im Frühling 2023 bekamen die Eltern einer Schülerin aus dem Kanton Zürich einen Brief von der Schulpflege. Darin wurde ihnen bekannt gegeben, wo ihre Tochter nach den Sommerferien die Sekundarschule B besuchen wird. Zur Enttäuschung der Tochter wurde sie einem anderen Schulhaus zugeteilt als ihre Freundinnen aus der Primarschule.
Beschwerde abgelehnt
Wie die «NZZ» berichtet, beschwerten sich die Eltern zuerst bei der Schulpflege über den Entscheid, gelangten dann an den Bezirksrat und schliesslich ans Zürcher Verwaltungsgericht. Die Bemühungen der Eltern blieben erfolglos: Das Gericht lehnte die Beschwerde ab.
Der Wunsch des Kindes, weiterhin mit seinen bisherigen Klassenkameradinnen zur Schule zu gehen, sei zwar verständlich, heisst es im Urteil. Doch Wünsche von Schülern oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung seien kein massgebliches Kriterium.
Ausgewogenheit der Klassen
Bei ihren Zuteilungsentscheiden lassen sich die Schulbehörden insbesondere davon leiten, dass die Kinder eine Schule in der Gemeinde besuchen sollen, in der sie wohnen. Auch die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs spielen eine Rolle. Zudem soll die Zusammensetzung der Klassen ausgewogen sein.
In dem Zürcher Urteil heisst es denn auch, die Schulpflege habe bei ihrem Beschluss auch pädagogische und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt, «um insgesamt gute Lernvoraussetzungen für die Kinder zu schaffen».
Die Eltern akzeptierten das Urteil. Es ist somit rechtskräftig.
Ähnlicher Fall im vergangenen Jahr
Schulzuteilungen haben in der Vergangenheit immer wieder für Konflikte zwischen Eltern und Schulbehörden gesorgt. Insbesondere die Länge des Schulwegs verursacht häufig Diskussionen.
So haben die Eltern eines 6-jährigen Mädchens aus Wädenswil ZH vor einem Jahr für Aufsehen gesorgt, weil sie gegen den 1,3 Kilometer langen Schulweg ihrer Tochter klagten. Ihre Beschwerde wurde abgeschmettert – obwohl ein anderes als das zugeteilte Schulhaus näher am Wohnort der Schülerin lag. (noo)