1,3 Kilometer seien unzumutbar
Zürcher Eltern klagen wegen zu langem Schulweg

Kinder haben laut Verfassung Anspruch auf einen «zumutbaren Schulweg». Das sei im Fall ihrer Tochter nicht gegeben, fanden Eltern aus Wädenswil ZH und zogen vor Gericht. Aber nicht nur deswegen beschwerten sie sich.
Publiziert: 19.12.2022 um 13:53 Uhr
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Aktualisiert: 19.12.2022 um 14:13 Uhr
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Eltern aus Wädenswil ZH klagten wegen des Schulwegs ihrer Tochter.
Foto: Google maps

Wie lang darf der Weg in die Schule sein? Jedenfalls nicht 1,3 Kilometer, finden die Eltern einer Primarschülerin (6) aus Wädenswil ZH. Das sei viel zu lang. Nachdem ihre Tochter im August zum Schulbeginn einem entsprechenden Schulhaus zugeteilt worden war, klagten die Eltern auf mehreren Instanzen gegen den Entscheid, berichtet die «NZZ».

Sie beriefen sich auf den in der Verfassung verankerten «Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg». Als Kriterien für «zumutbar» dienen hierfür neben Länge, Beschaffenheit, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Weges auch das Alter und die Konstitution des Kindes. Der Weg entspreche nicht den Anforderungen, befanden Eltern. Auch, weil ihrer Tochter nicht genug Zeit für das Mittagessen zu Hause bleibe. Sie sei gezwungen, im Hort zu essen.

Daher solle sie dem näheren Schulhaus – nur 850 statt 1300 Meter entfernt – zugeteilt werden. Doch die Behörden teilen die Auffassung der besorgten Eltern nicht. Nachdem der Bezirksrat Horgen im letzten August den Rekurs der Eltern abgelehnt hatte, urteilte nun auch das Verwaltungsgericht. Der Weg sei nicht zu lang.

Eltern störten sich auch an Klassenzusammensetzung

Bei einer Gehgeschwindigkeit von 3 Kilometern pro Stunde, könne das Mädchen den Schulweg in 26 Minuten absolvieren, so das Gericht. Und diese Dauer sei zumutbar. So bleibe auch ausreichend Zeit für das Mittagessen zu Hause. Ausserdem sei der Weg nicht besonders gefährlich.

Auch ein weiteres Argument der Eltern wies das Gericht zurück. Sie hatten sich neben dem Schulweg daran gestört, dass die Klasse ihrer Tochter «fast ausschliesslich» aus Kindern mit Migrationsbiografie bestehe. Laut Verwaltungsgericht treffe der etwas höhere Anteil an fremdsprachigen Kindern in dieser Klasse zwar zu, allerdings befänden sich die Abweichungen in einem zulässigen Rahmen.

Insgesamt sei die Schulzuteilung nachvollziehbar und die Beschwerde abzuweisen, schreiben die Richter. Das Urteil ist unterdessen rechtskräftig. Die Verfahrenskosten von zirka 2000 Franken müssen die Eltern übernehmen. Auf einen Weiterzug an das Bundesgericht haben sie verzichtet. (hei)

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