Anschaffungsverbot in Zürich
Das müssen Frauchen und Herrchen von Rottweilern jetzt wissen

Ab 1. Januar 2025 ist die Neuanschaffung von Rottweilern im Kanton Zürich verboten. Das hat der Regierungsrat nun entschieden. Rottweiler stehen somit auf der Rassetypenliste II. Doch was bedeutet das für Halterinnen und Halter. Blick liefert die wichtigsten Antworten.
Publiziert: 19.12.2024 um 18:20 Uhr
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350 Rottweiler sind im Kanton Zürich registriert.
Foto: Getty Images

Auf einen Blick

  • Rottweiler-Verbot im Kanton Zürich ab 2025. Haltebewilligung für bestehende Hunde nötig
  • Wesensbeurteilung entscheidet über Auflagen wie Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler
  • 350 registrierte Rottweiler im Kanton Zürich müssen innerhalb von sechs Monaten überprüft werden
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Daniel MacherRedaktor News

Wer im Kanton Zürich lebt und einen Rottweiler hält, hat wahrscheinlich bereits Post vom Kantonstierarzt erhalten. Denn der Regierungsrat hat am 18. Dezember beschlossen, ab dem 1. Januar 2025 die Neuanschaffung von Rottweilern zu verbieten. Ab dann gelten Rottweiler als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und stehen auf der Rassetypenliste II. Zucht, Erwerb und Zuzug dieser Rasse sind ab dann nicht mehr erlaubt.

Der Grund für diesen Entscheid war unter anderen ein Rottweiler-Angriff in Adlikon im Oktober, bei dem fünf Menschen verletzt wurden, darunter zwei Kinder schwer.

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Was bedeutet das Verbot für Halter und Tier?

Für registrierte Rottweiler-Halter im Kanton Zürich ändert sich ab dem 1. Januar 2025 zunächst nichts. Die Bewegung im öffentlichen Raum bleibt vorläufig erlaubt, ohne Leinen- oder Maulkorbpflicht. Diese gilt nur für Tiere, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch kommen. Für die im Kanton Zürich lebenden Tiere gilt jedoch: Es muss eine Haltebewilligung beantragt werden.

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Welche Bedingungen müssen Mensch und Tier für die Haltebewilligung erfüllen?

Das Gesuch für eine Haltebewilligung muss innerhalb von sechs Monaten beim kantonalen Veterinäramt eingereicht werden. Das Amt vereinbart dann einen Termin für eine Wesensbeurteilung des Hundes durch einen Fachexperten. Dabei wird das Gefährdungspotenzial des Tieres überprüft: Verhält es sich gestört oder inadäquat aggressiv oder gehorcht es? Auch die Halter werden gemäss Paragraf 25 der Hundeverordnung auf ihre Eignung überprüft. Die Prüfung entscheidet über mögliche Massnahmen oder Auflagen wie zusätzliche Kurse oder Leinen- und Maulkorbpflicht.

Die Wesensbeurteilung gilt für Hunde über 15 Monate. Jüngere Tiere werden anders überprüft, aber mit zwei Jahren erneut beurteilt. Wer die Aufforderung innerhalb der sechs Monate ignoriert, macht sich strafbar.

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Was passiert, wenn der Hund die Wesensbeurteilung nicht besteht?

Das weitere Vorgehen hängt vom Ergebnis ab. Bei weniger auffälligen Hunden reichen Massnahmen von Kursen bis zu Leinen- und Maulkorbpflicht. Bei hohem Gefährdungspotenzial kann die Bewilligung abgelehnt werden.

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Ist der Zuzug eines Rottweilers in den Kanton Zürich noch möglich?

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen keine neuen Rottweiler in den Kanton ziehen. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Haltebewilligungen gibt es nur für Rottweiler, die aktuell im Kanton Zürich registriert sind. Auch Besitzer, die bereits einen Rottweiler haben, dürfen ab dem neuen Jahr nicht mehr mit dem Tier in den Kanton ziehen. Legal sind nur Rottweiler oder Welpen, die spätestens am 31. Dezember 2024 auf Amicus registriert wurden. Amicus ist die nationale Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz.

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Kann ich die Wesensbeurteilung meines Hundes vermeiden?

Nach der Aufnahme der Rottweiler in die Rassetypenliste II gilt die Wesensbeurteilung für alle 350 registrierten Rottweiler im Kanton Zürich. Eine Überprüfung lässt sich nur vermeiden, wenn das Tier abgegeben wird oder in einen Kanton zieht, in dem die Haltung erlaubt ist. Abgesehen von Genf und Wallis ist dies in allen anderen Kantonen möglich.

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