Wer Ergänzungsleistungen (EL) von der Ausgleichskasse beziehen möchte, muss einen Fragenkatalog beantworten. Mit gutem Grund: Die Höhe der Unterstützung hängt von den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers ab. In Frage 8.2 des EL-Formulars möchte die Schwyzer Kasse konkret wissen: «Haben sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen usw.) im Vergleich zum Vorjahr verändert?»
Eine Rentnerin aus Küssnacht SZ kreuzte Jahr für Jahr «Nein» an – obwohl sie mehr als genug auf der hohen Kante hatte. Jetzt wurde sie per Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs verurteilt, wie der «Bote der Urschweiz» berichtet.
Sie liess auch das Steueramt im Dunkeln
Zuerst beantragte die Frau Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (IV), danach zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Ergänzungsleistungen können beantragt werden, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Bei der Rentnerin stellte sich heraus, dass sie ein weit grösseres Vermögen hatte, als sie bei der Ausgleichskasse und beim Steueramt angab: Auf zwei Konten bei der UBS und bei Raiffeisen verteilt hatte sie rund 500'000 Franken.
Strengere Praxis als in früheren Jahren
Als die Ausgleichskasse dies bemerkte, hatte sie der Frau bereits 103'000 Franken an Ergänzungsleistungen überwiesen. Die Staatsanwaltschaft brummte der Rentnerin deshalb eine Geldstrafe von 2700 Franken und eine bedingte Geldstrafe von 10'800 Franken auf. Auch die Verfahrenskosten von 1590 Franken muss sie bezahlen.
2022 leitete die kantonale Ausgleichskasse insgesamt 42 ähnliche Strafverfahren ein. Im Geschäftsbericht heisst es, ungerechtfertigte Bezüge würden «konsequent geahndet», sobald die Kasse Kenntnis davon erhält. «Jede Meldepflichtverletzung ist seit dem Jahr 2008 strafrechtlich relevant.» Im Kampf gegen Versicherungsmissbrauch gelte heutzutage eine «klar strengere Praxis» als in früheren Jahren. (noo)