«Mein Hund hat nichts Schlimmes gemacht»
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Rentnerin soll ins Gefängnis:«Mein Hund hat nichts Schlimmes gemacht»

Riesenschnauzer Holly haute ab und belästigte anderen Hund
Schwerkranker Maga B. (79) droht Knast – weil Hund ohne Leine war

Seit Jahrzehnten hat Maga B. aus Kloten ZH Hunde gehabt, gehütet und ohne Zwischenfälle spazieren geführt. Vor zwei Jahren aber belästigte Hündin Holly eine andere Hundehalterin. Jetzt muss die Seniorin dafür vielleicht sogar ins Gefängnis.
Publiziert: 04.09.2023 um 10:09 Uhr
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Aktualisiert: 04.09.2023 um 12:25 Uhr
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Riesenschnauzer-Dame Holly lief Maga B. davon.
Foto: Zvg
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Beat MichelReporter

Maga B.* (79) aus Kloten ZH wühlt im Stapel von Strafbefehlen, Bussen und anderen unangenehmen Briefen. Darunter ist eine Betreibung und ein Bescheid, dass die Busse in Haft umgewandelt wird, wenn sie weiterhin nicht bezahlt. Die ansonsten unbescholtene Seniorin muss sich für einen Zwischenfall mit der Hündin Holly (8) verantworten, die sie für ihr Patenkind gehütet hatte. Die Riesenschnauzer-Dame war ihr abgehauen – und hatte einen anderen Hund belästigt. Die Hundehalterin des angegriffenen Tieres sagt, dass ihr Hund gebissen worden sei und erstattete Anzeige.

Aus Verzweiflung kontaktiert die Seniorin Blick. «Ich fühle mich unschuldig, diese Verurteilung macht mich völlig fertig», sagt sie verzweifelt. Die zweifache Mutter und Grossmutter sagt: «Ich weigere mich, diese Strafe zu bezahlen.» Ausserdem zweifelt sie an den Aussagen der Gegenpartei: «Sie ging ja nicht einmal zum Tierarzt, nichts ist passiert», hält Rentnerin Maga B. fest.

Sie ist derart wütend über die Vorwürfe, dass sie sich mit den Behörden anlegt, obwohl ihre Gesundheit angeschlagen ist. Kurz nach dem Zwischenfall erlitt sie einen Herzinfarkt. Daraufhin folgten noch zwei schwere Rückenoperationen.

Hundehalterin zu spät gesehen

Passiert ist der Zusammenstoss am 20. April 2021. Maga B. erzählt: «Wie schon so oft hatte ich Holly abgeholt und ging mit ihr spazieren. Es war niemand unterwegs, ich liess Holly darum ohne Leine spazieren», sagt die Hundenärrin. Doch sie irrte sich mit der Einschätzung. Am Ende des Feldwegs stand eine Frau mit Hund an der Leine. Holly rannte hin, obwohl die Frau mit Hund sehr weit weg war. «Ich versuchte, sie abzurufen, aber Holly beachtete mich nicht», erklärt die Seniorin.

Krankheit schützt nicht vor Strafe

Die Seniorin Maga B.* (79) ist während des Spaziergangs für ihren Hund verantwortlich und wird für die unkontrollierte Annäherung an einen angeleinten Hund bestraft. Das Urteil ist rechtskräftig und die Strafe wird vollzogen. Dass die Seniorin gebrechlich ist und einen Gefängnisaufenthalt nur schwer aushalten könnte, kann das nicht abwenden, schreibt Victoria Sutter vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich auf Anfrag von Blick. «Grundsätzlich ist es so, dass ein rechtskräftig verhängtes Urteil vollzogen werden muss. Die Strafvollzugsbehörden haben nicht das Recht, auf den Vollzug zu verzichten. Dies hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt.» Werde die verurteilte Person vom medizinischen Dienst als nicht hafterstehungsfähig beurteilt, sei ein modifizierter Strafvollzug zu prüfen. Das heisst, die Strafe könnte auch in einer Klinik oder in einem Pflegeheim vollzogen werden. Durch das Bezahlen der offenen Geldstrafe könne zudem der Vollzug jederzeit abgewendet werden, betont Sutter.

Anders hätte es allerdings augesehen, wenn die Katze von Maga B. randaliert hätte. Selbst, wenn sie einen Koi-Teich leer fressen würde, gäbe es keine Strafe. Das Gesetz erwartet von einem Katzenhalter nicht, im Gegensatz zu Hundebesitzern, dass er sein Tier ständig beaufsichtigt. Haftbar sind Katzenhalter höchstens, wenn sie gerichtlich verpflichtet wurden, das Büsi vom Eindringen auf fremde Grundstücke und in Wohnungen abzuhalten und trotz dieser Anordnung keine Massnahmen ergriffen haben.

* Name bekannt

Die Seniorin Maga B.* (79) ist während des Spaziergangs für ihren Hund verantwortlich und wird für die unkontrollierte Annäherung an einen angeleinten Hund bestraft. Das Urteil ist rechtskräftig und die Strafe wird vollzogen. Dass die Seniorin gebrechlich ist und einen Gefängnisaufenthalt nur schwer aushalten könnte, kann das nicht abwenden, schreibt Victoria Sutter vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich auf Anfrag von Blick. «Grundsätzlich ist es so, dass ein rechtskräftig verhängtes Urteil vollzogen werden muss. Die Strafvollzugsbehörden haben nicht das Recht, auf den Vollzug zu verzichten. Dies hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt.» Werde die verurteilte Person vom medizinischen Dienst als nicht hafterstehungsfähig beurteilt, sei ein modifizierter Strafvollzug zu prüfen. Das heisst, die Strafe könnte auch in einer Klinik oder in einem Pflegeheim vollzogen werden. Durch das Bezahlen der offenen Geldstrafe könne zudem der Vollzug jederzeit abgewendet werden, betont Sutter.

Anders hätte es allerdings augesehen, wenn die Katze von Maga B. randaliert hätte. Selbst, wenn sie einen Koi-Teich leer fressen würde, gäbe es keine Strafe. Das Gesetz erwartet von einem Katzenhalter nicht, im Gegensatz zu Hundebesitzern, dass er sein Tier ständig beaufsichtigt. Haftbar sind Katzenhalter höchstens, wenn sie gerichtlich verpflichtet wurden, das Büsi vom Eindringen auf fremde Grundstücke und in Wohnungen abzuhalten und trotz dieser Anordnung keine Massnahmen ergriffen haben.

* Name bekannt

Der andere Hund ist an einer langen Schleppleine festgemacht. Was dann passiert, beschreiben die beiden Hundehalterinnen unterschiedlich. Sicher ist: Die beiden Vierbeiner geraten aneinander, aber keiner wird verletzt. Sie verheddern sich in der langen Leine. «Ich habe der Frau zugerufen, dass sie die Leine loslassen soll, dann wäre nichts passiert», ist sich Maga B. sicher. «Doch sie hielt die Leine fest in der Hand, das löste das Schlamassel aus», sagt die Rentnerin.

Böse Überraschung

Noch am selben Tag ruft die Polizei an. «Ich musste mit Hund auf den Polizeiposten. Die Frau hatte mich angezeigt», sagt Maga B. konsterniert. Tatsache ist, dass die Rentnerin ihren Hund nicht an der Leine hatte und auch nicht abrufen konnte, die zweite Hundehalterin hingegen hatte ihren Vierbeiner unter Kontrolle. Laut Hundegesetz sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Diesen Paragrafen hat Maga B. verletzt.

Per Strafbefehl kassiert sie eine happige Geldstrafe. 250 Franken Busse, 250 Franken Gebühren. «Ich habe nur die AHV. Ich weiss nicht, wie ich das bezahlen soll. Vor allem, weil die Strafe ungerecht ist. Ich hätte nichts anders machen können», findet die Verurteilte nach wie vor. Und erhebt deshalb Einsprache. Im Juli 2022 wird sie auf dem Statthalteramt vom Bezirk Bülach einvernommen. Das Resultat: Die Seniorin wird schuldig gesprochen. Wenn Maga B. nicht bezahlt, muss sie drei Tage ins Gefängnis, oder drei mal vier Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.

«Das kann ich nicht, das wäre mein Tod», sagt die Rentnerin. «Ich hatte von dem ganzen Stress einen schlimmen Herzinfarkt und mehrere Operationen am Rücken. Ich kann keine Arbeit mehr verrichten, oder ins Gefängnis.»

*Name bekannt

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