Wenn Häftlinge entlassen werden, hofft man, dass sie nicht in alte, kriminelle Verhaltensweisen zurückfallen. Ausländische Ganoven werden in der Schweiz in manchen Fällen zudem des Landes verwiesen – wie im Fall eines Italieners (47), über den Argovia Today berichtet. Bloss: Der Südeuropäer dachte nach seiner Entlassung gar nicht daran, die Schweiz zu verlassen.
Er hatte von 2020 bis April 2022 im Kanton Bern eingesessen und wurde anschliessend mit einem fünfjährigen Landesverweis belegt. Seine Aufenthaltsbewilligung war bereits Ende Dezember 2020 abgelaufen. Doch statt in sein Heimatland zurückzukehren, lebte der Mann noch rund zehn Monate im Bezirk Baden AG.
Polizei stoppt diebischen Italiener
Damit nicht genug: Mitte Februar 2023 findet der Vorbestrafte am Bahnhof in Goldach SG ein Portemonnaie. Die 90 Franken, die sich darin befanden, gibt er flugs aus – und zahlt zudem mit einer Debitkarte des Bestohlenen einen Betrag von 4.20 Franken in einer Migros-Filiale. Das Portemonnaie hatte der Besitzer zuvor verloren. Am 22. Februar 2023 wird der diebische Italiener von der Polizei gestoppt.
Nun wurde er per Strafbefehl zu einer Busse von 1000 Franken verurteilt. Ihm werden unrechtmässige Aneignung des Portemonnaies, betrügerischer Missbrauch der Debitkarte und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zur Last gelegt. Obendrein kommen noch Gebühren in Höhe von 670 Franken hinzu. 100 Franken werden dem Mann erlassen, weil er einen Tag in Untersuchungshaft verbrachte. Der Portemonnaie-Besitzer hat zudem die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern.
Kantone sind bei Landesverweis zuständig
Was passiert jetzt mit dem Italiener? Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen einer obligatorischen und einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Bei bestimmten Straftaten, die im Artikel 66a des Strafgesetzbuches aufgeführt werden, erfolgt die obligatorische Landesverweisung für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren. Dabei handelt es sich um besonders schwere Vergehen, etwa Mord oder Vergewaltigung. Auch Diebstahl gehört dazu. Bei allen nicht in Artikel 66a aufgeführten Verbrechen oder Vergehen kann das Gericht eine nicht obligatorische Landesverweisung in Höhe von 3 bis 15 Jahren aussprechen. Die Kantone sind für den Vollzug des Landesverweises zuständig. Sie legen im Falle eines Landesverweises eine Ausreisefrist fest.
Weigert sich ein Ausländer, bis zum Ende der Frist die Schweiz zu verlassen, können die Betroffenen unter Anwendung von Zwangsmassnahmen in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden. Für die Anordnung der Vollzugsmassnahmen ist das Migrationsamt des jeweiligen Kantons zuständig. Bedeutet: Der Italiener könnte, wie kürzlich der rechtsextreme Österreicher Martin Sellner, notfalls mit dem Auto von der Polizei über die Grenze gebracht oder in ein Flugzeug gesetzt werden. Er dürfte aufgrund des Landesverweises im automatisierten Fahndungssystem des Bundes (Ripol) sowie im Schengener Informationssystem erfasst worden sein, was eine unerlaubte Einreise erschweren sollte.