Er war einfach zu faul, um zu arbeiten – genau wie die Zeichentrickfigur Homer Simpson. Also fälschte ein Strahlenschutzmann am Atomkraftwerk Leibstadt einige Messwerte.
Dafür wurde der ehemalige Mitarbeiter von der Bundesanwaltschaft zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt worden. Zudem muss er die Verfahrenskosten in der Höhe von 1000 Franken tragen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Er hatte «aus Bequemlichkeitsgründen» an drei Neutronendosisleistungsmessgeräten keine Funktionstests durchgeführt und fiktive Messwerte eingetragen.
Der Mitarbeiter sollte die Geräte gemäss ENSI-Richtlinie halbjährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit hin testen. Mit den mobilen Neutronendosisleistungsmessgeräten wird in erster Linie die Dosisleistung vor dem Abtransport von Behältern ins Zwischenlager nach Würenlingen (ZWILAG) gemessen.
Eidgenössische Nuklearinspektoreat erstattete Anzeige
Bei einer internen Prüfung Anfang 2019 wurde das Vergehen des Mitarbeiters festgestellt. Eine umfassende Untersuchung ergab Hinweise, dass er auch weitere Geräte nicht ordnungsgemäss getestet hatte. Funktionstests an diesen rund 350 Geräten zeigten jedoch, dass sie richtig funktionierten oder sogar zu empfindlich waren, teilte die KKL AG damals mit.
Der Mitarbeiter wurde in der Folge freigestellt. Das Eidgenössische Nuklearinspektorat (ENSI) erstattete wegen der unterlassenen Funktionsprüfungen Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA).
Diese kam nun zum Schluss, dass der Strahlenschutzfachmann im Jahr 2018 drei Prüfungen unvollständig durchgeführt und in den internen Checklisten «fiktive Messwerte» eingetragen hatte. Sie bestätigte damit am Samstag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA einen entsprechenden Bericht in den Zeitungen von CH Media.
Keine Gefahr für Mensch und Umwelt
Doch die Unterlassung der Kontrollen durch den Mitarbeiter habe «keinen direkten Einfluss auf die nukleare Sicherheit» gehabt habe, heisst es im Strafbefehl. Denn die betroffenen Messgeräte seien ausserordentlich robust und mässen zuverlässig.
Deshalb stufte die BA die Handlungen des Beschuldigten «als Ereignis ohne sicherheitstechnische Bedeutung» ein. Sie hätten auch nicht zu «einer signifikanten Gefahr» für Mensch oder Umwelt geführt. (SDA/jmh)
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