Plötzlich knackte es, als der Mann sein Müsli ass. Doch die Ursache des Geräusches war keine Nussschale, sondern ein abgebrochenes Stück der Krone eines Backenzahns. Bei der Zubereitung des Müeslis hatte der Basler wohl eine Traube nicht entkernt. Daraufhin liess er im November vergangenen Jahres den Zahn reparieren. Die Rechnung schickte er seiner Unfallversicherung, wie die «BZ Basel» berichtet.
Doch die Sache hatte einen Haken: Weil der Mann den Traubenkern verschluckt hatte, war das Corpus Delicti nicht mehr vorhanden. Deshalb weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu zahlen.
Gegen den ablehnenden Entscheid seiner Unfallversicherung vom März erhob der Mann Einspruch. Er habe die blauen Trauben entkernt, bevor er sie ins Müesli gab. Obwohl er dabei eine übersehen haben müsse, habe er alles getan, um den Unfall zu vermeiden.
Zudem argumentiert der Versicherte, dass es Zufall sei, ob bei einem solchen Vorfall das Corpus Delicti noch vorhanden sei oder eben verschluckt werde. So würde zum Beispiel die Suva keinen Nachweis verlangen, da sich niemand absichtlich einen Zahnschaden zufügt.
Der Mann erhob deswegen Einspruch und zog vor das Sozialversicherungsgericht – erfolglos.
Fehlender Kern sorgt für «Beweislosigkeit»
In seiner Unfallmeldung hatte der Geschädigte angegeben, dass die Kerne der blauen Trauben «klein und sehr hart» gewesen seien. Er fügte einen identischen Kern bei und benannte seine Ehefrau als Zeugin. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Versicherung nicht zahlen müsse. Da der exakte Traubenkern, der die Krone gebrochen hatte, nicht vorhanden war, sei der «ungewöhnliche äussere Faktor» nicht gegeben, es könne sich also um keinen Unfall mehr handeln.
Das Sozialversicherungsgericht stützte sich in seinem Entscheid zudem auf das Bundesgericht, so die «BZ». In ähnlichen Fällen habe «die blosse Vermutung, dass der Zahnschaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt». Wenn der Gegenstand nicht näher beschrieben werden kann, zeugt dies von «Beweislosigkeit». Und ohne Beweise, so das Gericht, zahlt auch keine Versicherung.
Trotz Beschwerde keine Entschädigung
Der Mann bleibt nach seinem Unfall also auf den Kosten sitzen. Die Verfahrenskosten bleiben dem Basler erspart – aber die Zahnarztrechnung von 900.55 Franken muss er selber bezahlen. (gs)