Darum gehts
- AHV-Rente basiert auf Beitragsjahren, Einkommen und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
- Maximale AHV-Rente liegt bei 2520 Franken monatlich
- Splitting bei Verheirateten: AHV-Einkommen während Ehejahren hälftig geteilt
In der Schweiz ist die Altersvorsorge obligatorisch. Anspruch auf eine Altersrente haben im Grundsatz alle Personen, welche Beiträge an die AHV entrichtet haben.
Wesentlich für die Rentenberechnung sind dabei die Beitragsjahre, das Erwerbseinkommen sowie allfällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der betroffenen Person.
Faktor Einkommen
Als wichtiger Faktor entscheidet das Erwerbseinkommen darüber, ob man das Rentenmaximum, Minimum oder etwas dazwischen erhält. Für die maximale Rente ist derzeit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 90'720 Franken notwendig. Hier werden auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufgerechnet.
Wer also Kinder unter 16 Jahren erzieht, kann sich so für jedes Jahr 45'360 Franken gutschreiben lassen, wobei diese Summe den Elternteilen je nach Lebenssituation anteilmässig angerechnet wird. Bei Verheirateten beispielsweise ist es zwingend jeweils die Hälfte.
Einen Einfluss auf das anrechenbare Erwerbseinkommen hat bei Verheirateten und Geschiedenen auch das Splitting, bei welchem das in den Ehejahren einbezahlte AHV-Einkommen für beide Partner hälftig geteilt wird. Bei Verwitweten ist zudem ein begrenzter Rentenzuschlag denkbar.
Wer seine AHV-Beiträge lückenlos bezahlt hat, erhält so maximal 2520 Franken pro Monat. Die minimale Rente liegt bei der Hälfte – also 1260 Franken monatlich. Bei Ehepaaren ist die gemeinsame Rente derzeit auf maximal 3780 Franken beschränkt.
Faktor Beitragsdauer
Die Beitragsdauer entscheidet darüber, ob jemand eine Voll- oder nur eine Teilrente erhält. Eine Vollrente erhält, wer vom Kalenderjahr nach dem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des Referenzalters – also während 44 Jahren – lückenlos seine AHV-Beiträge einbezahlt hat. Dann beträgt die volle Rente bis zu 2520 Franken monatlich.
Wer hingegen Beitragslücken aufweist, erhält nur eine Teilrente. Für jedes fehlende Jahr wird die Rente um ein Vierundvierzigstel (rund 2,3 Prozent) gekürzt. Wer beispielsweise 5 Beitragsjahre verpasst, muss mit einer um 11,4 Prozent gekürzten Rente rechnen – also bis zu 290 Franken weniger pro Monat.