Sonst drohen Rentenkürzungen
So vermeidest du AHV-Beitragslücken

AHV-Beitragslücken haben gekürzte Renten zur Folge. Blick erklärt, wie sich Lücken vermeiden lassen.
Publiziert: 31.03.2025 um 00:26 Uhr
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Aktualisiert: 31.03.2025 um 08:33 Uhr
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Beitragslücken führen zu gekürzten Renten.
Foto: Keystone
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Ruedi StuderBundeshaus-Redaktor

Die lückenlose Bezahlung der AHV-Beiträge ist mitentscheidend für die künftige Rentenhöhe. Mit diesen Tipps vermeidest du Überraschungen beim Rentenbezug. 

AHV-Kontoauszug verlangen

Wer überprüfen möchte, ob keine Beitragslücken bestehen und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich gemeldet hat, kann bei einer Ausgleichskasse oder unter www.ahv-iv.ch jederzeit schriftlich einen individuellen Kontoauszug verlangen. Dafür muss man seine AHV-Nummer und die Postadresse angeben. Auf dem Auszug ist ersichtlich, welche Beiträge vorhanden sind. 

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Vorsicht bei Nichterwerbstätigkeit

Auch wer keinem Erwerb nachgeht, muss AHV-Beiträge leisten. Da kein Arbeitgeber für die Zahlungen verantwortlich ist, muss man sich selber darum kümmern. Wer beispielsweise während des Studiums kein Erwerbseinkommen hat, auf eine Weltreise geht oder sich vorzeitig pensionieren lässt, sollte sich rechtzeitig darüber informieren, wie es um seine AHV-Pflichten steht.

Die Beiträge liegen dabei je nach Vermögen zwischen 530 und 26'500 Franken jährlich. Infos dazu liefert der Bund mit seinem Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV».

Freiwillige Versicherung für Auswanderer

Wer die Schweiz verlässt und ein paar Jahre ausserhalb des EU/Efta-Raums in einem Drittstaat lebt, aber trotzdem in der AHV bleiben will, kann sich unter gewissen Bedingungen freiwillig versichern lassen. Dabei werden aber 8,7 Prozent auf das Einkommen sowie Verwaltungskosten fällig. Für Nichterwerbstätige richtet sich der Beitrag nach dem Vermögen. 

Beitragslücken füllen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Beitragslücken zu füllen. Erwerbstätige Personen sind bereits ab dem Jahr nach ihrem 17. Geburtstag beitragspflichtig, Nichterwerbstätige hingegen erst nach dem 20. Mit diesen maximal drei «Jugendjahren» lassen sich spätere Beitragslücken ausgleichen. 

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Seit der letzten AHV-Reform können Beitragslücken unter gewissen Voraussetzungen auch gefüllt werden, wenn nach dem Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

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