Die zwischen dem 5. April 2018 und dem 21. August 2019 geführten Einvernahmen wurden unter der Verantwortung der damaligen Leiter der Untersuchung geführt. Es handelte sich um den alt Bundesrichter Hans Mathys und den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu.
Weil ihre Einsetzung keine Gesetzesgrundlage hatte, erklärte das Berner Wirtschaftsstrafgericht im Dezember 2020 alle von ihnen vorgenommenen und angeordneten Handlungen als nichtig. Das Problem war, dass Mathys und Cornü keine Beamten waren.
Alte Akten in neues Verfahren überführt
Nach der Einsetzung eines neue Leitungsduos im September 2021 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Allerdings wurden diverse Akten aus dem alten Verfahren ins neue überführt. Dies ist laut einem am Donnerstag publizierten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur beschränkt zulässig.
Das Fedpol argumentierte, dass nicht alle Einvernahmen von den beiden früheren Leitern angeordnet worden seien. Vielmehr hätten die Fedpol-Mitarbeitenden beziehungsweise jene der Bundeskriminalpolizei eigenständig Befragungen anordnen können.
Das Bundesstrafgericht lässt dieses Argument nicht gelten, weil das Fedpol nicht aufgezeigt habe, wie die Aufgabenteilung vorgenommen worden war und wie die Kompetenzen innerhalb des Teams verteilt gewesen seien.
Bundesstrafgericht widerspricht Fedpol
Weiter sei es entgegen der Sicht des Fedpol nicht die Aufgabe der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die 31 Einvernahmen durch Mathys und Cornu angeordnet worden seien. Wer mit welchen Aufgaben betraut gewesen sei, sei eine Frage der internen Organisation. Und diese sei vom Fedpol eben weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht offengelegt worden.
Laut Bundesstrafgericht ist es darüber hinaus die Aufgabe des Fedpol, die Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts umzusetzen und nichtige Akten und Ermittlungsergebnisse auszusondern. Bei den Einvernahmen handle es sich auch nicht um «erste Abklärungen» in der Untersuchung, die von der Bundeskriminalpolizei ohne Rücksprache mit der Verfahrensleitung hätten durchgeführt werden können.
Rund die Hälfte der vorliegend gegenständlichen Einvernahmen seien nicht am Anfang der Untersuchung, sondern im Jahr 2019 und damit knapp ein Jahr nach der Eröffnung der Untersuchung durchgeführt worden. Anfang 2019 seien die Personen bekannt gewesen, die als Hauptverdächtige infrage kamen.
Wie aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts hervorgeht, wurden die Akten im August 2020 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks Anklageerhebung überwiesen. (SDA)