Für viele gehört es zum 1. August wie die Weggen und Lampions: Feuerwerk in den dunkeln Nachthimmel schiessen. Um Geld zu sparen, fahren Schweizerinnen und Schweizer dafür gerne ins Ausland. Doch dabei ist Vorsicht geboten, warnt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Diese Regeln gelten.
Die Bewilligung
Grundsätzlich braucht man für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern eine Bewilligung vom Bundesamt für Polizei. Jedoch gibt es eine Ausnahme, von der die 1.-August-Käufer profitieren können. «Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern das Feuerwerk in der Schweiz erlaubt ist. Dabei gilt eine Gewichtsbeschränkung von 2,5 Kilogramm brutto pro Person.
Das Verbot
Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr von Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert. Also Kracher, Böller und Petarden. «Weiter zur Einfuhr verboten sind ‹Lady Crackers›, die länger als 22 Millimeter sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter aufweisen», heisst es in der Medienmitteilung.
Dazu kommt: Selbst wenn die Einfuhr erlaubt ist, gibt es noch keine Garantie, dass man sie auch zünden darf. So können zum Beispiel Gemeinden ein Feuerverbot wegen der Trockenheit erlassen. In gewissen Dörfern ist zudem das Abbrennen von Feuerwerk generell verboten, zum Beispiel in Davos GR. Wer sich nicht dran hält, riskiert eine Busse.
Die Anzeige
Wenn Zöllner verbotenes Feuerwerk entdecken oder eine Einfuhrbewilligung fehlt, werden die Böller sichergestellt. «Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.»
Die Politik
Schon bald dürfte das Volk über Feuerwerke abstimmen. Kürzlich wurde eine Initiative eingereicht. Das Komitee aus Umwelt- und Tierschutzkreisen will, dass private Feuerwerke, die Lärm machen, untersagt werden. Sie seien unzeitgemäss und würden Umwelt, Tieren und Menschen schaden. Laute Feuerwerke wollen die Initiantinnen und Initianten nur noch an überregionalen Anlässen zulassen. Der Bundesrat ist gegen die Initiative.