Mutanten-Virus macht Verschärfung «unbedingt nötig»
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Lockdown ab Montag:Das sind die neuen Massnahmen des Bundes

Das gilt ab Montag
Läden zu, Homeoffice-Pflicht, Treffen nur zu fünft

Die Virusmutation ist schuld! Der Bundesrat hat angesichts der angespannten Lage weitere Massnahmen beschlossen, um die Kontakte zu reduzieren. Sie gelten ab dem 18. Januar. Was sich dann alles ändert, sehen Sie hier.
Publiziert: 13.01.2021 um 15:01 Uhr
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Aktualisiert: 19.01.2021 um 10:59 Uhr
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Der Bundesrat greift durch – und verschärft die Corona-Massnahmen.
Foto: Keystone

Jetzt steht es fest. Ab dem 18. Januar gelten in der Schweiz wieder Massnahmen, die an den Lockdown im März erinnern. Das ist laut Bundesrat nötig, da man seit den letzten Verschärfungen keine signifikante Abnahme der Fallzahlen beobachten konnte.

Vor allem aber bereitet der Regierung die Virusmutationen aus Grossbritannien und Südafrika Sorge. Man möchte einen sprunghaften Anstieg, wie er in anderen Ländern zu sehen ist, verhindern – denn die mutierten Viren sind 50 bis 70 Prozent ansteckender.

Auf einen Blick: Diese Massnahmen gelten ab dem 18. Januar.
Foto: admin.ch

Diese Massnahmen gelten ab dem 18. Januar:

  • Verlängerung der Massnahmen um fünf Wochen: Alle Beschlüsse des Lockdown-Light im Dezember werden um fünf Wochen verlängert. Das betrifft die Schliessung von Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen. Diese bleiben bis Ende Februar geschlossen. Allerdings: Die Läden dürfen neu wieder länger als bis 19 Uhr geöffnet sein. Auch das Sonntagsverkaufsverbot fällt.
  • Schliessung der Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Im Aargau und in Solothurn gilts schon lange, nun muss der Rest der Schweiz nachziehen. Ab dem 18. Januar schliesst der Bundesrat Einkaufsläden und Märkte mit Ausnahme von Läden, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Läden dürfen auch wieder nach 19 Uhr sowie sonntags verkaufen. Dienstleister wie Coiffeursalons, Poststellen, Banken, Reisebüros, Solarien und Waschboxen müssen zwischen 19 und 6 Uhr sowie sonntags schliessen – auch in Bahnhöfen und Flughäfen. Das Abholen bestellter Ware bleibt weiterhin möglich.
  • Öffentlich und private Treffen maximal zu fünft: Egal ob an privaten Veranstaltungen oder Menschenansammlungen im öffentlichen Raum – es dürfen sich neu nur noch maximal 5 Personen treffen – Kinder inklusive.
  • Homeoffice-Pflicht: Überall dort, wo ein Homeoffice möglich ist, werden die Arbeitgeber verpflichtet, dies einzuführen. Für Strom- oder Mietkosten der Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber aber nicht aufkommen.
  • Strengere Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Wo kein Homeoffice möglich ist, gelten strenge Regeln am Arbeitsplatz. Neu müssen immer Masken getragen werden, wenn sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält.
  • Schutz gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen sollen zusätzlich geschützt werden. Sie haben neu das Recht auf Homeoffice oder auf einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Kann das nicht umgesetzt werden, muss der Arbeitgebende den betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien.
  • Erschwerte Anforderungen für Maskendispens: Die Bedingungen für einen Maskendispens werden präzisiert. Neu dürfen einen solchen nur noch Ärztinnen und Psychotherapeuten ausstellen.

Die Massnahmen bleiben bis am 28. Februar in Kraft. Für Schulen und Skigebiete bleiben die bestehenden Regeln – wenn auch für letztere die 5-Personen-Regel gilt.

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