Ziel der Massnahmen sei es, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren und die schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Die neuen Massnahmen treten am Donnerstag in Kraft.
Maskenpflicht im Aussenbereich und in höheren Schulen
Die bereits bestehende Maskenpflicht wird ausgedehnt. Neu muss auch in Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel vor Restaurants oder an Weihnachtsmärkten. Die Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen in Städten und Dörfern zu Ladenöffnungszeiten und überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
An Schulen muss ab Sekundarstufe II eine Maske getragen werden. Der Präsenzunterricht an den Hochschulen wird ab Montag verboten. Präsenzunterricht für alle anderen Schulen bleibt laut Bundesrat erlaubt.
Am Arbeitsplatz gilt eine Maskenpflicht. Es sei denn, der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden.
Maximal zehn Personen bei Privatanlässen, 50 bei Veranstaltungen
Im Familien- und Freundeskreis dürfen sich noch maximal zehn Personen treffen. Laut Bundesrat ist diese Begrenzung notwendig, weil sich viele Personen im Familien- und Freundeskreis anstecken. Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt neu eine Obergrenze von fünfzig Personen. Ausgenommen von dieser Regel sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin erlaubt sind politische Demonstrationen und Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen und Referenden - mit den notwendigen Schutzmassnahmen.
Clubs geschlossen, Sperrstunde in Beizen
Discos und Tanzlokale werden schweizweit geschlossen. In Restaurants und Bars dürfen neu schweizweit höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen - ausser es handelt sich um Familien mit Kindern. Vom 23 Uhr bis 6 Uhr müssen auch die Restaurants schliessen.
Sport und Kultur nur noch bis 15 Personen
Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen nur noch erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch eine Maske getragen wird. In grossen Räumen wie Tennishallen gilt keine Maskenpflicht. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Alle Kontaktsportarten im Amateurbereich sind verboten. Ausgenommen von den Regeln sind Kinder unter 16 Jahren. Professionelle Sportler und Künstler dürfen weiterhin proben und Auftritte absolvieren. Explizit verboten sind Proben und Auftritte von Laienchören. Professionellen Chören ist das Proben erlaubt.
Schnelltests ab 2. November zugelassen
Neben den neuen schweizweit geltenden Massnahmen hat der Bundesrat entschieden, ab dem 2. November Schnelltests in der Schweiz zuzulassen. Deren Anwendung wird jedoch eingeschränkt. Schnelltests sollen nur bei Personen eingesetzt werden, die Symptome aufweisen und nicht zur Risikogruppe gehören. Auch Personen, die eine Meldung der Swiss-Covid-App erhalten haben, sollen von Schnelltests profitieren können. Der Bundesrat hat auch die Frage der Kosten geklärt: Schnelltest für Personen, die die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) definierten Kriterien erfüllen, bezahlt der Bund. (SDA)