Ferien planen, damits im Büro nicht zum Streit kommt
Wer darf wann und wie lange?

Die Ferienplanung ist in vielen Firmen ein heisses Thema, die Unsicherheit ist gross. Antworten auf die wichtigsten Irrtümer und Fragen.
Publiziert: 16.04.2024 um 15:18 Uhr
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Aktualisiert: 16.04.2024 um 15:38 Uhr
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Erhöht den Stress vor den Ferien nicht, indem ihr euch über Dinge ärgert, die nicht wie geplant verlaufen.

1. Vom 50. Altersjahr an, habe ich pro Jahr fünf Wochen Ferien.

Tatsächlich sind viele Arbeitgeber so grosszügig. Aber: Der gesetzliche Ferienanspruch beträgt lediglich vier Wochen. Nur Personen unter 20 Jahren haben nach Obligationenrecht fünf Wochen Ferien.

2. Wer halbtags arbeitet, hat nur halb so viele Ferienwochen

Auch Teilzeitangestellte erhalten mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Dabei gilt: Eine Ferienwoche hat genau gleich viele Stunden wie eine Arbeitswoche.

3. Im Stundenlohn werden mir keine bezahlten Ferien ausgerichtet

Doch, auch Stundenlöhner haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bei stark schwankenden Löhnen ist es erlaubt, den Ferienzuschlag zum laufenden Lohn auszubezahlen. Der Zuschlag muss aber im Vertrag und in jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Bei vier Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.

4. Mein alter Chef hat mir nie Ferien bezahlt. Lässt sich da etwas tun?

Ferienansprüche verjähren erst nach fünf Jahren. Man kann für diese Zeit auch rückwirkend die Ferien verlangen. Ist man bereits nicht mehr dort angestellt, muss das Ferienguthaben ausbezahlt werden.

5. Ungenutzte Ferientage vom Vorjahr verfallen per Ende März.

Stimmt nicht: Die Verjährungsfrist beträgt für Ferien fünf Jahre, egal, was im Reglement steht. Und weil man vom Ferien­konto immer zuerst das älteste Guthaben aufbraucht, verjähren Ferientage kaum je.

6. Ich entscheide selber, wann ich in die Ferien fahre.

Nein, grundsätzlich bestimmt das der Arbeitgeber. Er muss aber auf eure Wünsche Rücksicht nehmen, so weit das betrieblich möglich ist. Und wenn er den Ferien­zeitpunkt diktieren will, braucht es dafür triftige Gründe. Zudem muss er das mindestens zwei bis drei Monate im Voraus bekannt geben, damit ihr planen könnt. Keinesfalls darf er euch bei schlechter Auftragslage kurzfristig zum stunden- oder ­tageweisen Ferienbezug zwingen. Hinzu kommt: Mindestens zwei Wochen Ferien pro Jahr sollten zusammenhängen.

7. Darf der Chef mich aus den Ferien zurückpfeifen oder die bewilligten Ferien streichen?

Das wäre nur im äussersten Notfall erlaubt, etwa wenn ein wichtiger Termin ansteht und viele Kollegen wegen Krankheit ausfallen. Der Arbeitgeber müsste in einem solchen Fall sämtliche Annullierungs- oder Rückreisekosten übernehmen.

8. Habe ich Anrecht auf unbezahlten Urlaub?

Nein, das ist Verhandlungssache. Mit einer Ausnahme: Arbeitnehmenden unter 30 Jahren sichert das Gesetz jährlich eine unbezahlte Ferienwoche für ausserschulische Jugendarbeit zu. Das gilt aber nur für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten.

9. Während der Ferien gibts weder Provisionen noch Schichtzulagen.

Falsch, während der Ferien hat man Anspruch auf den gleichen Lohn, wie wenn man gearbeitet hätte. Dazu gehören auch ein angemessener Durchschnitt der Provision sowie regelmässig anfallende Schichtzulagen.

10. Mit einem Arztzeugnis kann ich Ferientage später nachholen.

Wenn man den Ferien krank oder verletzt ist, muss der Arzt entscheiden, ob die Person dennoch zur Erholung fähig ist oder nicht – denn das ist ja der Zweck von Fe­rien. Die Ferien(un)fähigkeit wird dabei anders beurteilt als die Arbeits(un)fähigkeit. Sollte man tatsächlich ferienunfähig sein, kann man die Ferien nachbeziehen.

11. Gilt das auch für Brückentage?

Nein. In vielen Betrieben werden übers Jahr verteilt Arbeitsstunden vorgeholt und an sogenannten Brückentagen eingezogen. Es handelt sich dabei aber bloss um eine Verschiebung von Arbeitszeit und nicht um Ferientage. Wer also an einem Brückentag krank ist, hat Pech und kann den Vorholtag nicht nachbeziehen – man ist dann einfach in der Freizeit krank.

12. Ich bin bis August krankgeschrieben, habe aber schon lange Ferien für Juli eingegeben. Darf ich dennoch in die Ferien fahren?

Das darf man, sofern man ferienfähig ist. Die Tage zählen dann aber auch als Ferien. Ob jemand ferienfähig sind, muss ein Arzt beurteilen.

13. Der Arbeitgeber darf mir nicht die Ferien kürzen, wenn ich krank bin.

Doch. Aber erst, wenn ihr länger als zwei Monate krank gewesen seid. Für den ersten Absenzmonat wird nicht gekürzt, anschliessend beträgt die Kürzung pro vollen Krankheitsmonat einen Zwölftel. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit dauert es entsprechend länger, bis eine Ferienkürzung erfolgen darf. 

14. Gilt das auch, wenn man wegen Militär oder Mutterschaft fehlt?

Beim Militärdienst verhält es sich genau gleich wie bei Krankheit. Bei einer Schwangerschaft wird hingegen erst ab dem dritten vollen Absenzmonat gekürzt. Während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen nach der Geburt ist gar keine Kürzung erlaubt.

15. Wenn ich unverschuldet zu spät aus den Ferien zurückkomme: Erhalte ich trotzdem den Lohn?

Nein, es fällt nicht ins Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist auch nicht in Ihrer Person begründet, wenn sich Ihre Ferien ungewollt verlängern – zum Beispiel, weil nach Lawinenabgängen die einzige Strasse ins Tal verschüttet wurde. Hier liegt «hö­here Gewalt» vor, und dafür trägt der Arbeitnehmer das Risiko selbst – und hat für diese Zeit keinen Lohnanspruch.

16. Wenn ich beim Ende der Anstellung noch Ferientage habe, kann ich die Firma früher verlassen.

Das sollte die Regel sein: Ferien sind, wenn immer möglich als Freizeit zu beziehen. Aber es gibt Ausnahmen. Falls der Arbeitgeber triftige betriebliche Gründe hat, kann er den Ferienbezug verweigern und die Restferien ausnahmsweise auszahlen. Diese Auszahlung erfolgt ohne Zuschlag.

17. Wenn ich beim Austritt zu viele Ferientage bezogen habe: Gibt es dann Lohnabzug, oder muss ich länger bleiben?

Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall am vorgesehenen Tag. Ob eine Rückforderung des zu viel bezogenen Ferienlohns zulässig ist, regelt das Gesetz selber nicht. Häufig finden sich im Personalreglement entsprechende Bestimmungen. In der Praxis ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Ferien auf eigenen Wunsch bezogen und kündigt anschliessend selbst, kann der Arbeitgeber die zu viel bezogenen Ferien vom Lohn abziehen. Kündigt aber der Chef, ist er selber schuld, wenn der ­Arbeitnehmer die bezogenen Ferien noch nicht verdient hat. Ein Lohnabzug wäre dann nicht gerechtfertigt.

18. Der Chef darf keine Feriensperren durchsetzen – oder?

Doch, er darf die Weisung erlassen oder auch vertraglich regeln, dass zu einer bestimmten Zeit – zum Beispiel bei Rechnungsabschlüssen – keine Ferien einge­geben werden dürfen, weil mit besonders viel Arbeit zu rechnen ist. Die Vorgesetzten sollten das aber rechtzeitig ankündigen, am besten zu Beginn des Jahres. Verreist ein Arbeitnehmer dann trotzdem, darf der Arbeitgeber sogar fristlos kündigen.

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