Neue Gesetze und Vorschriften
Das ändert sich 2023 auf unseren Strassen

Ab 1. Januar 2023 tritt das sogenannte Veloweggesetz in Kraft. Dazu können Tempo-30-Zonen künftig einfacher eingeführt werden. Ab April 2023 gibts zudem diverse Anpassungen bei den Führerausweisvorschriften – und einen neuen Fahrausweis.
Publiziert: 22.12.2022 um 04:09 Uhr
|
Aktualisiert: 22.12.2022 um 08:35 Uhr
1/13
Schnellzugtempo beweist der Bundesrat für Velofahrer. Erst am 2. Dezember 2022 an der Bundesrat-Sitzung beschlossen, ...
Foto: Keystone
RMS_Portrait_948.JPG
Raoul SchwinnenRedaktor Auto & Mobilität

Wie vor jedem Jahreswechsel informiert das Bundesamt für Strassen Astra über anstehende Änderungen im Strassenverkehr. Und wie jedes Jahr treten auch im bevorstehenden 2023 wieder einige neue Gesetze in Kraft. Hier die wichtigsten Neuerungen und Anpassungen.

Schnellzugtempo beweist der Bundesrat für Velofahrer. Erst am 2. Dezember 2022 an der bundesrätlichen Sitzung beschlossen, tritt nur ein Monat später ab 1. Januar 2023 das neue Bundesgesetz über Velowege in Kraft. Es soll für bessere und sicherere Velowege sorgen, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen verpflichtet werden. Zudem muss auch der Bund bei seinen Strassen Fahrradwege erstellen.

1

Einfachere Einführung von Tempo 30

Vermutlich ebenfalls der Sicherheit dienen soll das einfachere Verfahren zur Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Neu können ab 1. Januar 2023 solche Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen verfügt werden, ohne dass qualifizierte Gründe vorhanden sein müssen wie besondere Gefahrensituation, besonderer Schutz bestimmter Verkehrsteilnehmer, Verbesserung des Verkehrsflusses, Verminderung einer übermässigen Belastung durch Lärm oder Schadstoffe. Zudem ist auch kein Gutachten zur Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mehr nötig. Allerdings müssen die Behörden die Anordnung der Zonen weiterhin verfügen und veröffentlichen. Und: Auf verkehrsorientierten Strassen, sprich wichtigen Verkehrsachsen, innerorts gilt auch künftig grundsätzlich Tempo 50.

2

Privileg für Fahrgemeinschaften

Weil Fahrgemeinschaften die Umwelt- und Verkehrsbelastung verringern, werden sie gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. August 2022 künftig privilegiert – und zwar beim Fahren und beim Parkieren. Konkret kann auf einer Zusatztafel das neue Mitfahrgemeinschaft-Symbol mit dem Wort «ausgenommen» für Fahrzeuge mit mehreren Insassen dazu verwendet werden, um etwa Fahrverbote aufzuheben oder das Benutzen von Bus- oder Taxispuren zu erlauben. Grundsätzlich gilt die mit dem Symbol angezeigte Mindestanzahl Personen für alle Fahrzeuge. Autos (oder Motorräder), die über weniger Sitzplätze als die auf dem Symbol angegebene Mindestanzahl verfügen, profitieren vom Privileg, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. Konkret: Ein zweiplätziger Smart darf auf einem «3+»-Busstreifen fahren, sofern beide Plätze besetzt sind. Gleiches gilt für Motorräder, die in der Regel zwei Plätze haben. Nicht zulässig wäre dagegen ein Motorrad mit Seitenwagen (drei Plätze), das nur mit zwei Personen besetzt ist.

Auch beim Parkieren kann das neue Mitfahrgemeinschaft-Symbol auf einer Zusatztafel zusammen mit den Signalen «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe» und «Parkieren gegen Gebühr» verwendet werden. Auf so gekennzeichneten Parkflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.

3

Erleichterungen bei Ausweisentzug

Kein Scherz, aber ab 1. April 2023 gelten raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen. Nach der Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Und diese muss den Ausweis innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber zumindest vorübergehend zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann.

Aufatmen über folgenden Bundesratsentscheid dürften Berufschauffeure. Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können ab 1. April 2023 die Entzugsbehörden bei einem Führerausweisentzug wegen einer leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen, die zur Berufsausübung nötig sind. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist dagegen weiterhin keine Bewilligung für berufliche Fahrten möglich. Nicht möglich ist die Bewilligung solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherheitsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird.

4

Führerausweis wird fälschungssicherer

Ab Mitte April 2023 wird ein neuer Führerausweis eingeführt. Dieser ist wiederum im Kreditkartenformat, erhält ein moderneres Design und soll vor allem fälschungssicherer als der aktuelle sein. Wie der neue Ausweis genau aussehen wird, wird die Vereinigung der Strassenverkehrsämter nach dem Jahreswechsel verraten. Die heutigen Ausweise bleiben jedoch weiterhin uneingeschränkt gültig. Wer aber einen neuen Führerausweis wünscht, kann ihn gegen Gebühr beim Strassenverkehrsamt seines Wohnkantons umtauschen. Wer ab Mitte April 2023 einen Führerausweis bestellt, erhält automatisch den neuen Führerausweis.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?