Obwohl auf unseren Autobahnen ein Rechtsfahrgebot gilt, fahren viele permanent links – auch wenn die rechte Spur frei ist. Ist ein Gebot nur eine Empfehlung oder kann auch gebüsst werden? Und was passiert, wenn ich in einer solchen Situation rechts vorbeifahre?
G. Rüegg, Escholzmatt LU
Ja, du kannst tatsächlich gebüsst werden, wenn du dem Rechtsfahrgebot keine Folge leistest. Gemäss Strassenverkehrsgesetz müssen Fahrzeuge generell rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte, fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG).
Für Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung (Beispiel Autobahn) sehen die Verkehrsregeln überdies vor, dass der äusserste Streifen rechts benutzt werden muss (Art. 8 Abs. 1 VRV). Einzig beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts darf links gefahren werden.
Das bedeutet nichts anderes, als dass auf unseren Autobahnen grundsätzlich rechts gefahren werden muss. Das Nichtbenützen des äussersten freien Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrspuren wird gemäss Ordnungsbussenverordnung denn auch mit einer Busse von 60 Franken sanktioniert.
Rechts vorbeifahren ja, überholen nein
Zum zweiten Teil deiner Frage – dem Rechtsvorbeifahren. Diesbezüglich gilt in der Schweiz seit 2021 gemäss Verkehrsregelnverordnung (Art. 36 VRV Abs. 5): Wenn sich auf der Überholspur (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat.
Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist dagegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Rechtsvorbeifahren ist also grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich auf der linken Spur eine Kolonne gebildet hat. An einem einzelnen, notorischen Linksfahrer darf man folglich nicht rechts vorbeifahren.
In der Praxis besteht zudem ein gewisser Interpretationsspielraum, wann das Wiedereinbiegen wieder erlaubt ist, ohne dass dies als Rechtsüberholen gewertet wird. Verkehrsteilnehmende sind daher in jedem Fall angehalten, auch beim Rechtsvorbeifahren die gebotene Vorsicht walten zu lassen.
Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.
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