Als Velofahrer hatte ich kürzlich einen Konflikt mit einem Fahrschul-Auto. Der Fahrlehrer war offenbar der Meinung, dass ich als Velofahrer wegen des «L» am Auto besondere Rücksicht auf seinen Fahrschüler nehmen muss, obwohl mich dieser auf der Fahrradspur abgedrängt hatte. Ist das so?
A. Traversa, Winterthur ZH
Jein. Grundsätzlich gilt im Strassenverkehrsgesetz (SVG), dass für strafbare Handlungen auf Lernfahrten die Begleitperson verantwortlich ist, wenn sie die ihr auferlegten Pflichten verletzt hat (Art. 100, Abs. 3 SVG). Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
Ein Lernziel der Fahrausbildung ist, dass alle Verkehrsteilnehmenden auf schwächere Verkehrsteilnehmende, die nicht mit der nötigen Vorsicht unterwegs sind, besonders achten. Fahrschüler müssen also mit möglichen Fehlern oder Regelverstössen – etwa von Velofahrern oder Fussgängerinnen – rechnen.
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Rücksichtnahme gilt für alle
Dieses Gebot zur Rücksichtnahme gilt gemäss Strassenverkehrsgesetz im Übrigen umfassend für alle Vehrkehrsteilnehmenden (Art. 26 SVG) – also nicht bloss für Fahrlehrer und Fahrschüler oder Automobilisten, sondern auch für Velofahrer. Der Strassenraum ist beschränkt und muss mit vielen Verkehrsteilnehmenden geteilt werden. Dies funktioniert nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme. Selbstverständlich gilt dabei, dass diejenigen mit stärkeren Fortbewegungsmitteln besonders auf die Schwächeren achten. In deinem Fall also das Auto auf das Velo. Allerdings signalisiert das «L» am Auto eben gerade auch, dass hier eine Lernfahrt stattfindet. In der Praxis ist deshalb auch eine gewisse Vorsicht seitens der anderen Verkehrsteilnehmer den Lernfahrenden gegenüber geboten.
Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.
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