Wegen eines Sprachaufenthalts muss ich (19) einen neuen Lernfahrausweis beantragen. Muss ich jetzt tatsächlich nochmals ein Jahr warten, bis ich zur Prüfung antreten kann?
D. Rotzetter, Wünnewil FR
Eine gute Frage, für die es in der Schweizer Verkehrszulassungsverordnung (VZV) tatsächlich keine eindeutige Antwort gibt. Klar geregelt ist Folgendes: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres müssen Junglenkende in der Schweiz ein Jahr im Besitz des Lernfahrausweises sein, bevor sie zur Prüfung zugelassen werden.
Indessen ist gesetzlich nicht geregelt, was in deinem Fall gilt, wenn der Lernfahrausweis vor der Prüfung abläuft und man einen zweiten beantragen muss. Die Verkehrszulassungsverordnung hält dazu lediglich fest, «dass Gesuchstellende für einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, diesen seit mindestens einem Jahr besitzen müssen.» (Art. 22 Abs 1bis VZV).
Es gilt der gesunde Menschenverstand
In der Praxis lassen die Behörden aber meist gesunden Menschenverstand walten, drücken ein Auge zu und lassen Gesuchstellende mit dem zweiten Lernfahrausweis zur praktischen Fahrprüfung ohne nochmalige obligatorische einjährige Lernphase zu. Die Behörden stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass Gesuchstellende ihre einjährige Lernphase mit dem ersten Lernfahrausweis ja durchlaufen haben.
Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.
Dann richte diese direkt an Lprofis@blick.ch. Die Blick-Mobilitätsredaktion leitet deine Frage gerne ans Expertenteam von L-drive Schweiz, dem nationalen Dachverband der Fahrlehrerorganisationen, weiter.
Um damit nochmals konkret auf deine Frage zu antworten. Nein, du musst mit dem zweiten Lernfahrausweis nicht nochmals ein Jahr warten, bis du zur praktischen Fahrprüfung antreten kannst.