BMW-Rowdy kassiert eine Busse – aber nicht nur er
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BMW drängelt über 15 km:Hup-Amok auf Zürcher Autobahn

Videos von Verkehrsrowdys
Darum liefern Dashcams keine Beweise

Viele Autofahrende nutzen inzwischen Dashcams. Oft landen die Aufnahmen bei der Polizei, um damit Verkehrsrowdys für ihre Vergehen anzuschwärzen. Doch sind Dashcam-Videos überhaupt als Beweis zugelassen? Es kommt ganz darauf an.
Publiziert: 30.09.2022 um 15:00 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2022 um 15:18 Uhr
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Dashcams im Auto sind weder explizit verboten noch explizit erlaubt. Nicht die Kamera als solche ist problematisch, ...
Foto: Shutterstock
Martin A. Bartholdi

Manchmal ist der Berufsverkehr fast wie Wilder Westen. Da wird geschnitten und gedrängelt, in Lücken gezwängt oder rechts überholt. Die Polizei kann ja nicht überall sein – wer kennt da nicht den Wunsch, es mal einem der Rowdys heimzuzahlen. Beweise? Viele Autofahrer haben heute ja Dashcams an Bord.

Bei den Polizeikorps landen ungefragt Aufzeichnungen von Regelverletzungen im Strassenverkehr, mit Dashcams gefilmt. Aber hat man damit eine Chance?

Öffentlichkeit will Dashcams

Blick-Leserinnen und -Leser merken in Leserbriefen und Kommentaren häufig an, dass mit Dashcams Raser und Rowdys überführt und so die Sicherheit auf der Strasse erhöht werden könne. In einer Studie des Online-Vergleichsportals Comparis geben 70 Prozent der Befragten an, die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht zu befürworten. Mehr als die Hälfte glaubt laut Studie, dass die Minikameras zu einem korrekten Fahrverhalten beitragen könnten.

So einfach ist das in der Schweiz aber nicht, auch wenn Dashcams nicht ausdrücklich verboten sind. Aus Datenschutz-Gründen ist die Verwendung der Aufnahmen heikel. Möglicherweise zulässig wären die Aufnahmen, würden bereits beim Filmen Gesichter und Kennzeichen verpixelt – aber dann wären sie wiederum nutzlos. Autos mit Dashcam sind nicht gekennzeichnet, und sie nehmen alles und jeden auf und machen Nummernschilder, Gesichter, Ort und oft Zeit identifizierbar. Damit werden die Persönlichkeitsrechte verletzt, denn jeder Mensch hat das Recht, über Aufnahmen von sich selbst zu bestimmen.

Mit Dashcam droht Fahrverbot

Eine Dashcam soll mit ihren Aufnahmen etwa nach einem Crash entlasten. Was oft vergessen wird: Die Dashcam selbst kann eine Verzeigung bringen. Nicht, weil sie verboten wäre – sondern wenn sie falsch montiert ist. Wie ein Mobil-Navi oder als Navi genutztes Smartphones darf die Kamera das Sichtfeld Lenkender keinesfalls einschränken. Ansonsten drohen bis zu 500 Franken Busse plus saftige Gebühren (schnell weitere 300 Franken). Dies variiert nach Kanton und Fall – in manchen Fällen droht da teils sogar ein Ausweisentzug!

Deshalb gelten beim Anbringen von Dashcams die gleichen Empfehlungen wie bei Navis und Smartphones. Sie sollte ganz am (idealerweise unteren) Rand der Frontscheibe montiert werden. Auf keinen Fall sollte die Kamera mittig in der Scheibe platziert sein. Das Sichtfeld muss aber auf jeden Fall frei bleiben.

Eine Dashcam soll mit ihren Aufnahmen etwa nach einem Crash entlasten. Was oft vergessen wird: Die Dashcam selbst kann eine Verzeigung bringen. Nicht, weil sie verboten wäre – sondern wenn sie falsch montiert ist. Wie ein Mobil-Navi oder als Navi genutztes Smartphones darf die Kamera das Sichtfeld Lenkender keinesfalls einschränken. Ansonsten drohen bis zu 500 Franken Busse plus saftige Gebühren (schnell weitere 300 Franken). Dies variiert nach Kanton und Fall – in manchen Fällen droht da teils sogar ein Ausweisentzug!

Deshalb gelten beim Anbringen von Dashcams die gleichen Empfehlungen wie bei Navis und Smartphones. Sie sollte ganz am (idealerweise unteren) Rand der Frontscheibe montiert werden. Auf keinen Fall sollte die Kamera mittig in der Scheibe platziert sein. Das Sichtfeld muss aber auf jeden Fall frei bleiben.

Aufnahmen sind an sich illegal

Deshalb hat das Bundesgericht im Grundsatzentscheid festgehalten, dass Dashcam-Aufnahmen von Privaten in der Regel nicht als Beweis zulässig seien. Der Persönlichkeitsschutz der anderen Verkehrsteilnehmer sei höher zu gewichten. Es könne allerdings Ausnahmen geben: Das Bundesgericht stuft die Dashcam-Aufnahmen so ein wie Beweise, welche die Polizei illegal erlangt hat.

Solche an sich illegalen Aufnahmen können als Beweismittel verwertet werden, wenn die Schwere des Falls es rechtfertigt – bei schweren Straftaten. Und als Straftat gilt im Verkehrsrecht, was zu drei oder mehr Monaten Führerausweis-Entzug führt. Also zum Beispiel ein andere schwer gefährdendes Manöver wie ein Abstand von unter 0,5 Sekunden oder natürlich auch ein Raserdelikt.

Das heisst aber nicht, dass man in Zukunft auf diese Art jeden Drängler vor Gericht zerren kann. Bisher hatte das Bundesgericht noch keinen solchen Fall zu verhandeln, die Interessenabwägung ist in diesen Fällen hoch komplex und rechtlich umstritten: Es gibt noch keine einheitliche Rechtsprechung dazu.

Im Zweifel für den Angeklagten

Wie unterschiedlich der Umgang mit der Thematik ist, zeigen zwei Beispiele: Das Strafgericht Basel sprach einen Autofahrer anhand der Aufnahmen einer Dashcam frei. Jene zeigten, dass die Frau, der er über den Fuss gefahren war, ihm keine Chance gelassen hatte, am Fussgängerstreifen noch rechtzeitig zu bremsen – hier überwog wegen der drohenden erheblichen Strafe Interesse an der Aufklärung durch die vom Beschuldigten beigebrachten Aufnahmen. Das Kantonsgericht Schwyz sprach einen Fahrer frei, der zu schnell gefahren war und rechts überholt hatte. Die Aufnahmen des rechts überholten Autos wurden als belastender Beweis nicht zugelassen, um den Rowdy damit zu überführen.

Will man sich mit Dashcam-Aufnahmen selbst entlasten, wird dies in der Regel als bedeutender gewertet werden als wenn man andere damit belasten will. Anders gesagt: Wer zu Unrecht beschuldigt wird, hat bessere Chancen als ein selbsternannter Hilfssheriff. Es gilt aber: Jeder Fall ist ein Einzelfall, und wie der entschieden wird, ist bei umstrittenen Thematik vorerst unvorhersehbar.

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