Die in Inseraten publizierten Angebotsmieten für Eigentumswohnungen stiegen im Mai um 0,5 Prozent an. Das geht aus dem am Montag publizierten Swiss Real Estate Offer Index hervor, der monatlich von der SMG Swiss Marketplace Group und dem Immobilien-Beratungsunternehmen Iazi erstellt wird.
Bei Wohnungen zur Miete gingen die Preise im Mai ebenfalls nach oben, allerdings etwas weniger stark als bei den Eigentumswohnungen. Besonders niedrig waren die Erhöhungen im Schnitt in der Genferseeregion (+0,2%) und Zürich (+0,1%). Im Tessin gab es gar einen Rückgang der Mietpreise um 0,6 Prozent.
Die grössten Anstiege gab es in der Zentral- und Nordwestschweiz mit je 0,5 Prozent und in der Ostschweiz (+1,0%). Über die ganze Schweiz hinweg waren Mietwohnungen am 31. Mai im Schnitt 0,2 Prozent teurer als am 1. Mai, wie dem Bericht zu entnehmen ist.
Weiteren Anstieg erwartet wegen Referenzzinssatzerhöhung
Innert Jahresfrist zeigt sich jedoch ein stärkerer Anstieg: Vergleicht man die Mietpreise der in Inseraten aufgeführten Wohnungen vom Mai 2023 mit denjenigen vom Mai 2022, ergibt sich eine Erhöhung der verlangten Mietpreise um deutliche 3,9 Prozent.
Mit der in der vergangenen Woche erfolgten Erhöhung des Referenzzinssatzes dürfte es laut den Autoren zudem bei vielen bestehenden Mietverhältnissen, die rechtlich an diesen Satz geknüpft sind, zu Mietzinserhöhungen kommen. Laut Daten von Iazi müssen wohl fast die Hälfte der Mieterinnen und Mieter zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin vom 31. Oktober mit einer Erhöhung um 3 Prozent rechnen.
1. Was ist eigentlich ein hypothekarischer Referenzzinssatz?
Der Referenzzinssatz ist eine der Richtgrössen für die Wohnungsmieten. Durch ihn können Veränderungen des Hypothekarzinsniveaus auf die Mieter übertragen werden. Der Referenzzinssatz bildet also die Kosten ab, die dem Hauseigentümer zur Finanzierung einer Liegenschaft entstehen.
2. Wofür braucht es den Referenzzinssatz?
Er ist massgebend für die Mieten der meisten Mietwohnungen – ausgeschlossen sind beispielsweise Genossenschaftswohnungen, deren Mietzinse einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
3. Wann wurde der Referenzzinssatz eingeführt?
Der Referenzzinssatz wurde 2008 eingeführt. Ziel war es, die Mietzinsgestaltung landesweit zu harmonisieren. Seit seinem Bestehen ist er von 3,5 auf 1,25 Prozent gesunken. Im Juni 2023 gab es nun die erste Erhöhung auf 1,5 Prozent seit der Einführung.
4. Kann eine Veränderung des Referenzzinssatzes zu einer Erhöhung des Mietzinses führen?
Ja, wenn der Zinssatz steigt, können Vermieter darauf abgestützt die Mieten um 3 Prozent erhöhen. Allerdings nur dann, wenn der Mietvertrag auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 1,25 Prozent beruht.
5. Können Mieter aufgrund des Referenzzinssatzes tiefere Mieten verlangen?
Ja, das können sie, wenn der Referenzzinssatz sinkt. Wer schon mehrere Jahre in derselben Wohnung lebt und bisher nie eine Mietzinssenkung beantragt hat, der kann sogar geltend machen, dass der Referenzzinssatz im Laufe der Zeit mehrfach gesunken ist. Eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte entspricht einer Senkung des Mietzinses um rund 2,9 Prozent. Allerdings haben die Vermieter die Möglichkeit, Mietzinssenkungen aufgrund des Hypothekarzinses mit gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft zu verrechnen. Gewisse Vermieter gewähren Mietzinssenkungen von sich aus automatisch.
6. Wie wird der Zinssatz eigentlich berechnet?
Der Referenzzinssatz entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen Zinssatz aller Hypothekarforderungen von Schweizer Banken. Ausgerechnet wird der Satz von der Schweizerischen Nationalbank im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen. Die Banken müssen der Nationalbank dafür die notwendigen Daten zur Verfügung stellen. Der aus den Berechnungen resultierende Durchschnittssatz wird danach auf ein Viertelprozent auf- oder abgerundet. Dorothea Vollenweider
1. Was ist eigentlich ein hypothekarischer Referenzzinssatz?
Der Referenzzinssatz ist eine der Richtgrössen für die Wohnungsmieten. Durch ihn können Veränderungen des Hypothekarzinsniveaus auf die Mieter übertragen werden. Der Referenzzinssatz bildet also die Kosten ab, die dem Hauseigentümer zur Finanzierung einer Liegenschaft entstehen.
2. Wofür braucht es den Referenzzinssatz?
Er ist massgebend für die Mieten der meisten Mietwohnungen – ausgeschlossen sind beispielsweise Genossenschaftswohnungen, deren Mietzinse einer staatlichen Kontrolle unterliegen.
3. Wann wurde der Referenzzinssatz eingeführt?
Der Referenzzinssatz wurde 2008 eingeführt. Ziel war es, die Mietzinsgestaltung landesweit zu harmonisieren. Seit seinem Bestehen ist er von 3,5 auf 1,25 Prozent gesunken. Im Juni 2023 gab es nun die erste Erhöhung auf 1,5 Prozent seit der Einführung.
4. Kann eine Veränderung des Referenzzinssatzes zu einer Erhöhung des Mietzinses führen?
Ja, wenn der Zinssatz steigt, können Vermieter darauf abgestützt die Mieten um 3 Prozent erhöhen. Allerdings nur dann, wenn der Mietvertrag auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 1,25 Prozent beruht.
5. Können Mieter aufgrund des Referenzzinssatzes tiefere Mieten verlangen?
Ja, das können sie, wenn der Referenzzinssatz sinkt. Wer schon mehrere Jahre in derselben Wohnung lebt und bisher nie eine Mietzinssenkung beantragt hat, der kann sogar geltend machen, dass der Referenzzinssatz im Laufe der Zeit mehrfach gesunken ist. Eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte entspricht einer Senkung des Mietzinses um rund 2,9 Prozent. Allerdings haben die Vermieter die Möglichkeit, Mietzinssenkungen aufgrund des Hypothekarzinses mit gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft zu verrechnen. Gewisse Vermieter gewähren Mietzinssenkungen von sich aus automatisch.
6. Wie wird der Zinssatz eigentlich berechnet?
Der Referenzzinssatz entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen Zinssatz aller Hypothekarforderungen von Schweizer Banken. Ausgerechnet wird der Satz von der Schweizerischen Nationalbank im Auftrag des Bundesamtes für Wohnungswesen. Die Banken müssen der Nationalbank dafür die notwendigen Daten zur Verfügung stellen. Der aus den Berechnungen resultierende Durchschnittssatz wird danach auf ein Viertelprozent auf- oder abgerundet. Dorothea Vollenweider
Damit ist es aber nach Ansicht der Autoren noch nicht zu Ende. Denn laut Mietrecht haben Vermieterinnen und Vermieter das Recht, allgemeine Kostensteigerungen und Inflation zumindest teilweise an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben. «Daraus könnten sich effektive Mietzinserhöhungen von bis zu 6 oder gar 7 Prozent ergeben», wird Martin Waeber, Managing Director Real Estate bei der SMG Swiss Marketplace Group, in der Mitteilung zitiert. (SDA)