Auf einen Blick
- Die Steuererklärung muss in den meisten Kantonen bis zum 31. März 2025 abgegeben sein
- Krankenkassenwechsel: Grundversicherung bis 30. November, Zusatzversicherung bis 30. September kündigen
- Säule 3a: Neu kannst du deine Beiträge auch im Nachhinein einzahlen
Fast wöchentlich schneit es uns Briefe der Gemeinde, der Krankenkasse oder den Finanzinstituten ins Haus. Bei Steuern, Hypotheken, Prämien und Vorsorge droht schnell einmal das Finanz-Chaos. Denn die verschiedenen Abgaben weisen alle eine andere Frist auf. Wenn du diese nicht einhältst, kann das ins Geld gehen. Blick zeigt dir, bis wann du was erledigen musst.
Steuern
Die Steuererklärung und die erforderlichen Hilfsformulare und Beilagen haben je nach Kanton eine unterschiedliche Frist. In den meisten Kantonen musst du diese aber bis zum 31. März 2025 abgeben. Wer mehr Zeit braucht, kann eine Fristverlängerung beantragen. Auch hier gilt: Da die Kantone in der Schweiz die Hoheit über die Steuern halten, gibt es verschiedene Regelungen.
Grundsätzlich können Steuerpflichtige die Verlängerung aber kostenlos beantragen. So hast du noch ein paar Monate mehr Zeit, die Erklärung auszufüllen.
Wer eine weitere Zeitverlängerung braucht, oder die Frist verpasst, zahlt eine Gebühr. Diese befindet sich meistens im Rahmen von 40 bis 60 Franken.
Krankenkasse
Der Krankenkassen-Schock gibts leider auch dieses Jahr. 2025 steigt die mittlere Prämie für die obligatorische Grundversicherung im Schnitt um sechs Prozent und kostet neu 378.70 Franken pro Monat.
Die Experten sind sich einig: Die Prämien werden teuer bleiben. Um auf Jahresbeginn die Krankenkasse wechseln zu können, gilt der 30. November als Stichtag. Bis dann muss man die alte Versicherung kündigen, sodass ein Wechsel der Grundversicherung möglich wird. In diesem Jahr kannst du also frühstens für 2026 vorsorgen. Hier empfiehlt sich, die Prämienanpassungen Anfang Herbst 2025 abzuwarten. Dann kannst du die verschiedenen Anbieter vergleichen und gegebenenfalls wechseln.
Bei der Zusatzversicherung gilt eine andere Frist. In der Regel laufen Zusatzversicherungsverträge über ein Jahr bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 30. September bei der Versicherung eintreffen.
Vorsorge
Die AHV reicht für viele Pensionierte nicht aus, um mit dem gleichen Lebensstandard auszukommen. Wer es sich leisten kann, sollte deshalb in die Säule 3a einzahlen. So kann man individuelle Vorsorgelücken schliessen. Doch wie hoch ist der Maximalbetrag im 2025 und bis wann muss man diesen überweisen?
Erwerbstätige mit einer Pensionskasse dürfen neuerdings maximal 7258 Franken einzahlen. Das sind 200 Franken mehr als noch 2024. Bei Erwerbstätigen ohne Pensionskasse steht die Limite bei 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber 36'288 Franken.
Die Beiträge müssen am 31. Dezember 2025 auf dem Vorsorgekonto verbucht sein. Um sicherzugehen, sollten Erwerbstätige schon vor den Weihnachtsfeiertagen einzahlen. Noch besser ist es, den Maximalbetrag bereits am Anfang des Jahres zu überweisen. So profitiert man länger von den Vorzugszinsen des Vorsorgekontos.
Ab 1. Januar 2025 ist es neu möglich, die Beiträge in die Säule 3a nachzuzahlen. Damit verliert diese Finanzfrist ein wenig an Bedeutung. Aber Achtung: Für die Jahre vor 2025 ist es nicht möglich, eine rückwirkende Einzahlung zu machen.
Hypotheken
Bei einigen Banken muss die Festhypothek Monate im Voraus gekündigt werden, obwohl der Ablauftermin fix ist. Viele Banken nehmen erst kurz vor dem Ablauf der Hypothek mit den Kunden Kontakt auf. So kann es sein, dass es schon zu spät ist, um zu einer günstigeren Bank zu wechseln.
Darum: Am besten ist es, die Anschlussfinanzierung schon ein Jahr vor dem Ablauf aufzugleisen. Je nach Abschluss der Hypothek ist dieses Datum aber natürlich unterschiedlich.