Auf einen Blick
Gute Nachrichten für Familien: 2025 steigen in vielen Kantonen die Kinder- und Ausbildungszulagen. Die minimale Kinderzulage erhöht sich auf 215 Franken, die Ausbildungszulage auf 268 Franken pro Monat. In einigen Kantonen gibt es keine Erhöhung. Der Beobachter erklärt die Gründe.
Was ändert sich in Sachen Kinderzulagen in der Schweiz?
Per 1. Januar 2025 werden die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Schweiz erhöht und an die Teuerung angepasst. Die Kinderzulage steigt von 200 auf 215 Franken und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Es handelt sich dabei um Mindestansätze, die Kantone können auch höhere Zulagen festlegen. Wer die Zulagen schon bezieht, muss nichts weiter tun, die Erhöhung passiert automatisch.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Welche Kantone erhöhen die Kinderzulagen?
Da die Kantone Zürich, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau und Tessin den Mindestbetrag an Ausbildungszulagen zahlen, erhöht sich der Betrag für die dortigen Familien. So auch bei den Kinderzulagen – hier kommt noch der Kanton Thurgau dazu. Die übrigen Kantone zahlen bereits mehr als die vorgeschriebenen Mindestbeträge. Es kann also sein, dass sich dort nichts ändert. Erkundigen Sie sich zum Beispiel bei der kantonalen Ausgleichskasse – oder schauen Sie auf deren Website. Per 1. Januar 2025 wird auf der Website der Informationsstelle AHV/IV ein Merkblatt aufgeschaltet, in dem die Beträge der einzelnen Kantone aufgeführt sind.
Was sind eigentlich Familienzulagen?
Die Zulagen sollen die Unterhaltskosten von Eltern teilweise ausgleichen. Gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) haben Berechtigte eine monatliche Kinderzulage zugut, wenn sie Kinder vor deren vollendetem 16. Altersjahr haben. Wenn das Kind nach dem vollendeten 15. Altersjahr die obligatorische Schule hinter sich hat und sich in einer Ausbildung befindet, wird anstelle einer Kinderzulage eine Ausbildungszulage ausgerichtet. So lange, bis der oder die Jugendliche die Ausbildung abgeschlossen oder das 25. Altersjahr vollendet hat.
Bekommt man nur für leibliche Nachkommen Kinderzulagen?
Nein. Man bekommt sie auch für Adoptivkinder und Stiefkinder, die überwiegend im gleichen Haushalt leben. Und für Pflegekinder, die man unentgeltlich und dauernd bei sich aufnimmt. Wenn man überwiegend für den Unterhalt von Geschwistern oder Enkelkindern aufkommt, bekommt man den Zustupf ebenfalls.
Wer bekommt die Kinderzulagen?
Wenn mehrere Personen einen Anspruch haben, bestimmt das Gesetz, wer Vorrang hat. Arbeitet zum Beispiel nur ein Elternteil im Wohnsitzkanton, dann bekommt dieser die Kinderzulagen. Erzielen beide ihr Einkommen im Wohnkanton, bekommt der besser verdienende Teil die Zulagen. Das gilt aber nur, wenn beide Eltern als Angestellte arbeiten, das gemeinsame Sorgerecht haben und als Familie zusammenleben. Unser Beobachter-Artikel gibt weiterreichende Informationen dazu. Auch unsere Infografik hilft weiter.
Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, und Selbständigerwerbende haben ebenfalls Anspruch auf die Familienzulage.
Wo muss ich die Kinderzulagen beantragen?
Angestellte müssen den Zustupf in der Regel beim Arbeitgeber beantragen, da dieser die Kinderzulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Selbständige müssen sich an die zuständige Familienausgleichskasse wenden, und Nichterwerbstätige stellen den Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons.