Darum gehts
Am liebsten hätte Blick-Leserin Andrea Schneeweis ihren Kaffeevollautomaten nach all dem Ärger wieder zurückgegeben und ein Gerät einer anderen Marke gekauft. Nur: Die Schweiz kennt im Gegensatz zur EU grundsätzlich kein Rückgaberecht.
Das heisst: Gekauft ist gekauft! Schweizer Versandhändler können grundsätzlich frei entscheiden, wie sie mit dem Wunsch nach Rückgabe umgehen wollen.
Allerdings gibt es in der Schweiz das Gütesiegel «Swiss Online Garantie», dem sich einige grosse Versandhändler wie Brack oder auch Ackermann angeschlossen haben. Dieses Siegel garantiert ein 14-Tage-Rückgaberecht für Konsumenten, allerdings mit dem entscheidenden Zusatz: «mit wenigen Ausnahmen».
Rückgabe nur ungebraucht
Diese Ausnahmen beziehen sich unter anderem ausgerechnet auf Elektro- und Elektronikgeräte. Sind diese erst einmal eingeschaltet, wie das bei der Kaffeemaschine der Blick-Leserin der Fall war, erlischt das Rückgaberecht. Mal eben zwei, drei Fotoapparate oder tragbare Lautsprecher zu bestellen und auszuprobieren, welcher das beste Bild oder den besten Sound macht, geht also nicht.
Eine Umfrage bei Interdiscount, Fust, Brack und Digitec Galaxus zeigt, dass sich die grossen Versandhäuser für Elektro- und Haushaltsgeräte ebenfalls an dieser Regelung orientieren. Eine Rückgabe ist nur für ungebrauchte Geräte in der Originalverpackung innert einer bestimmten Frist nach dem Kauf möglich. Diese beträgt meistens 14 oder 30 Tage, danach erlischt jedes Recht auf Rückgabe sowieso.
Ist ein Gerät defekt, greift die Herstellergarantie, der Versandhändler ist zu nichts verpflichtet. Immerhin: Es reicht oft, sich an den Kundendienst des Versandhändlers zu wenden, der sich um Reparatur oder Austausch eines defekten Geräts kümmert oder zumindest mithilft, diesen zu organisieren.
Sollte ein Versandhändler doch mal ein bereits ausgepacktes und ausprobiertes Elektrogerät zurücknehmen, ist das der Kulanz des Händlers zu verdanken, eine rechtliche Verpflichtung dafür besteht nicht.