Der Möbelriese Conforama muss sich seit heute Montag vor dem Strafgericht des Bezirks Lausanne verantworten. Der Vorwurf: Irreführende Preise. Oder genauer: Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung.
Laut der Anklageschrift des Waadtländer Staatsanwalts geht es um Aktionsangebote, bei denen der ursprüngliche Preis eines Artikels künstlich aufgebläht wurde, um einen erheblichen Rabatt vorzutäuschen. Dies berichtet die «Aargauer Zeitung». Demnach waren zusätzlich zum Verkaufspreis deutlich höhere durchgestrichene Preise aufgeführt, die zuvor gar nicht angeboten wurden. Die Preisbekanntgabeverordnung hält aber fest, dass ein solcher «durchgestrichener Preis» mindestens doppelt so lange gültig sein musste wie der herabgesetzte Preis.
Lange Untersuchung der Konsumentenschützer
Vorangegangen waren der Anklage über mehrere Jahre dauernde Recherchen der Westschweizer Konsumentenschutzbehörde FRC (Fédération Romande des Consommateurs). Diese sammelte bereits seit 2018 Erfahrungsberichte, in denen von verdächtigen Preisanzeigen und möglichen irreführenden Aktionen die Rede war. Da die grosse Mehrheit der gemeldeten Fälle auf elektronische Geräte und Haushaltsgeräte entfiel, wurden letztlich Filialen und Webseiten von vier Unternehmen genauer unter die Lupe genommen: M-Electronics, Fust, Interdiscount und Conforama.
Von Juni 2018 bis April 2019 wurden über 350 Produkte über einen längeren Zeitraum näher betrachtet. Am meisten Verstösse gab es laut FRC offenbar bei Conforama. Deshalb wurde Klage gegen dieses Unternehmen erhoben. Insgesamt 88 Fälle missbräuchlicher Preispolitik werden in der Anklageschrift aufgeführt. Gegen M-Electronics und Fust wurden zudem Anzeigen – aber keine Klagen – eingereicht.
Conforama beteuert Unschuld
In einer Stellungnahme heisst es: «Conforama bestreitet das Vorliegen jeglichen unlauteren Wettbewerbs und jegliche Absicht, den Konsumenten zu täuschen.» Dabei werden auch die Praktiken der FRC angegriffen, die Unregelmässigkeiten bei weniger als hundert Produkten fand, während Conforama über 75'000 Produkte verkaufe.
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Das sagt die Preisbekanntgabeverordnung
Das Gericht muss nun darüber befinden, ob und in welchem Ausmass gegen bestehendes Recht verstossen wurde. Die Preisbekanntgabeverordnung gibt Folgendes vor:
- Der Gewerbetreibende muss den zum Vergleich angegebenen Preis kurz zuvor tatsächlich verlangt haben.
- Dieser Preis muss doppelt so lange gegolten haben, wie der neue Preis.
- Der Vergleich muss sich auf die gleiche Ware oder die gleiche Dienstleistung beziehen.
- Der Preisnachlass darf höchstens zwei Monate lang gewährt werden.