Grosse kantonale Unterschiede
Wie wirkt sich das Homeoffice auf die Steuererklärung aus?

Als wäre die Steuererklärung nicht schon kompliziert genug. Je nach Kanton kann man die üblichen Abzüge trotz Homeoffice tätigen. Oder muss die effektiven Auslagen bescheinigen. BLICK beantwortet die wichtigsten Fragen.
Publiziert: 03.02.2021 um 01:25 Uhr
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Aktualisiert: 23.02.2021 um 22:27 Uhr
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Vor der Verzweiflung: Zuerst einen Blick in die Wegleitung zur Steuererklärung 2020 werfen.
Foto: Getty Images
Aline Leutwiler

Jedes Jahr trifft die Steuererklärung ein, und der Papierkram beginnt aufs Neue. Nach Wochen oder gar Monaten im Homeoffice stellt sich nun die Frage, was man wo noch abziehen darf. Ein Problem: Die Kantone gehen mit der Situation ganz unterschiedlich um.

Michelle Hug-Fahrni (41), Partnerin Steuern beim Beratungsunternehmen Deloitte Schweiz, liefert Antworten zu den brennendsten Steuer-Fragen im Homeoffice.

Ich war letztes Jahr öfters im Homeoffice. Verändert sich überhaupt etwas?
Arbeitnehmende können in der Steuererklärung jeweils Berufskosten wie Fahrkosten, Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten sowie Aus- und Weiterbildungskosten abziehen. Im Homeoffice fiel einiges davon weg. Doch nicht alle Kantone gehen gleich damit um. Wenn Sie 2020 eine längere Zeit im Homeoffice gearbeitet haben, sollten Sie ihren Lohnausweis anschauen und die Informationen des Kantons genau lesen.

Wie genau unterscheiden sich die Kantone?
Die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Zug, Glarus, Schwyz, Schaffhausen und Thurgau akzeptieren die Berufsauslagen, als wenn es kein Homeoffice gäbe. Auch Aargau gibt sich grosszügig und teilte gestern mit: «Wer im Jahr 2020 mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, kann trotzdem Fahrtkosten abziehen, so als ob er täglich ins Büro gefahren wäre.» Andere Kantone wie Bern orientieren sich an den effektiven Auslagen und akzeptieren zum Beispiel das Auto für den Arbeitsweg statt des ÖV. Weitere Kantone haben noch gar keine Entscheidung getroffen.

Welche Bereiche verändern sich?
Es lohnt sich, den Berufsauslagen sowie der Deklaration auf dem Lohnausweis spezielle Beachtung zu schenken. Die kantonalen Steuerbehörden haben dazu teilweise Praxishinweise auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht. Am besten lesen Sie die Wegleitung zur Steuererklärung 2020 genau, bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen.

Spielt es eine Rolle, wie oft ich im Homeoffice war?
Die Aufteilung der Arbeitszeit hat keinen Einfluss auf die steuerlichen Abzüge. Bestenfalls bescheinigt der Arbeitgeber in solchen Fällen die Anzahl Arbeitstage, die im Betrieb geleistet wurden, auf dem Lohnausweis.

Ändert die Homeoffice-Pflicht etwas?
Für die Zeit des Lockdowns haben bereits viele Firmen ihre Mitarbeitenden dazu verpflichtet, ihre Arbeiten im Homeoffice zu verrichten. Aus steuerlicher Perspektive dürfte sich aufgrund der nun vom Bund erlassenen Homeoffice-Pflicht nichts ändern.

Darf ich mein neu ausgestattetes Homeoffice abziehen?
Der Bundesrat hat festgelegt, dass der Arbeitgeber Auslagen für das Homeoffice nicht finanzieren muss. Die Mitarbeitenden dürfen auch keinen Ersatz für Auslagen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel einen Laptop oder einen Bildschirm) von der Steuer abziehen.

Wie sieht es aus mit der Verpflegung am Arbeitsplatz?
Im Kanton Zürich sind weiterhin die üblichen Abzüge der Berufsauslagen inklusive Verpflegungspauschale möglich. Das geschieht über die Berufskostenpauschale. Der Kanton Aargau sieht zum Beispiel eine Teillösung mit einer Pauschale bis zur Massnahmen-Lockerung vom 22. Juni 2020 vor. Auch hier empfiehlt es sich, die aktuelle Wegleitung zur Steuererklärung zu konsultieren.

Was ist mit meinem privaten Arbeitszimmer?
Das private Arbeitszimmer lässt sich abziehen in Kantonen, in denen die üblichen Berufskostenpauschalen nicht mehr gelten. Kosten für Homeoffice sind sonst als Berufskosten einzuordnen und können nicht zusätzlich noch abgezogen werden. Wichtig zu beachten ist, dass in den meisten Fällen ein sogenannter Privatanteil zu berücksichtigen ist, da das Arbeitszimmer selten ausschliesslich als Arbeitsplatzersatz genutzt wird.

Gehört eine Homeoffice-Entschädigung zum steuerpflichtigen Lohn?
Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme ist allenfalls ein Ersatz von Kosten über die Spesen. Wir empfehlen, vor einer Anschaffung mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Ausserdem empfehlen wir einen Blick ins Firmen-Spesenreglement. Weil diese Anschaffung ja teilweise auch privat über die Homeoffice-Zeit hinaus genutzt wird, ist dies auch zu berücksichtigen. Darum ist nur ein Teil der Spesenerstattung wirklich steuerfrei. Jegliche freiwilligen Leistungen der Firma, zum Beispiel ein zusätzlicher Cash-Betrag, sind immer versteuerbar und müssen im Lohnausweis als Lohn deklariert werden. Wie in anderen Bereichen ist jedoch auch hier noch vieles ungeklärt und wird sich in der Zukunft entscheiden.

Hier geht es zu Tipps beim Ausfüllen der Steuererklärung

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