Gopfried Stutz
Vasella verletzte die Informationspflicht

Wer auswandert und dies der Krankenkasse nicht meldet, verliert den Versicherungsschutz – auch wenn er weiterhin Prämien bezahlt.
Publiziert: 04.02.2023 um 15:28 Uhr
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Aktualisiert: 06.02.2023 um 11:28 Uhr
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Wer wie Daniel Vasella ins Ausland zieht, muss dies der Krankenkasse melden – und zwar, bevor er auswandert.
Foto: Keystone

Wer ist glücklicher, der Vater mit sieben Kindern oder der CEO mit sieben Millionen Franken? Natürlich der Vater mit sieben Kindern. Der andere will noch mehr ...

So sind wir bei Daniel Vasella. Der Ex-Manager von Novartis hatte nach seinem unrühmlichen Abgang beim Pharma-Multi seinen Wohn- und Steuersitz offiziell nach Monaco verlegt. Steuerlich war das höchst interessant. Dumm nur, dass er offenbar mehr Zeit in seiner Villa am Zugersee verbrachte als im Steuerparadies am Mittelmeer. Das war Anfang Woche in den nationalen Medien zu erfahren.

Wir lernen daraus: Nicht nur der offizielle Wohnsitz ist massgebend, wo wie viel Steuern zu bezahlen sind. Massgebend ist ebenso der Lebensmittelpunkt. So weit, so klar.

Doch da stand in der «SonntagsZeitung» noch etwas anderes: «Die Krankenkasse hatte Vasella gar nicht erst abgemeldet, wie es bei einem Umzug ins Ausland Vorschrift gewesen wäre.» Hoppla. Keine Ahnung, ob Daniel Vasella in der Zeit, in der er in der Schweiz abgemeldet war, hierzulande ärztliche Leistungen bezog. Falls ja, hätte die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht zahlen müssen.

Der Geltungsbereich des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) ist auf die Schweiz beschränkt. Wer wegzieht, muss dies der Krankenkasse melden. Wer dies nicht tut, verletzt die Informationspflicht. Zudem endet der Versicherungsschutz, wenn man nicht mehr der Versicherungspflicht unterstellt ist. «Trotz bezahlter Prämien besteht keine gültige Versicherung mehr», bestätigt mir das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Achtung: Ich spreche nur von der Grundversicherung, nicht von allfälligen Zusatzversicherungen.

Wenn wir schon beim Thema sind: Wer auswandert, kann sich unter Umständen weiterhin bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Dann gilt aber nicht mehr das KVG, sondern das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Antrag muss gestellt werden, solange man in der Schweiz noch nicht abgemeldet und im Ausland noch nicht angemeldet ist. Auswandern und dann der Krankenkasse die Adressänderung bekannt geben, geht also nicht.

Achtung: Aufgrund der Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz, EU/EFTA und Grossbritannien gelten besondere Bestimmungen. So sind zum Beispiel Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen in dem Land versicherungspflichtig, aus welchem sie die Rente erhalten, wobei die Schweiz mit einzelnen Ländern ein Optionsrecht vereinbart hat, etwa mit den direkten Nachbarn oder Spanien. Dort können Rentnerinnen und Rentner wählen, ob sie weiter in der Schweiz oder im Wohnsitzland krankenversichert sein wollen.

Dies nur zur Information: Mit Daniel Vasella hat dies nichts zu tun. Er deponierte seine Schriften in Monaco, nicht in der EU.

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